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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Verkehr mit Tuberkulin.

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Min.-Erl., betr. Tuberkulin alt. Vom I. März 1891 und 25. November I896.Hinsichtlich der Aufbewahrung und Abgabe des Mittels in denApotheken treffe ich die nachstehenden Anordnungen:

1. Das Tuberculinum Kochii ist unter den Separanden vor Licht ge-schützt aufzustellen.

2. Dasselbe ist nur in den unversehrten Originalfläschchen und nurgegen schriftliche Anweisung eines approbierten Arztes an diesenselbst oder eine von ihm beauftragte Person abzugeben 1 ).

3. Der Taxpreis des Tuberculinum Kochii wird hiermit für das Fläsch-chen mit 1 cem Inhalt auf 1,20 Mark, für das mit 5 cem Inhaltauf 3 Mark und für das mit 50 cem Inhalt auf 22,50 Mark fest-gesetzt 2 ). Die von der Fabrikationsstätte berechneten Verpackungs-kosten sind in diesen Preisen inbegriffen.

Min.-Erl., betr. Tuberkulin neu. Vom 30. Juni 1897.

Das von dem Geh. Med.-Rat, Prof. Dr. Koch erfundene neue Heil-mittel gegen die Tuberkulose (T. R.), welches von den Farbwerken MeisterLucius und Brüning zu Höchst a. M. unter der Bezeichnung „Neues Tuber-ludin Koch" in den Handel gebracht wird, darf ebenso wie das alte Tu-berculinum Kochii — abgesehen vom Großhandel — nur in Apothekenabgegeben werden. Hinsichtlich der Aufbewahrung und Abgabe desMittels in den Apotheken treffe ich nachstehende Anordnungen:

1. Das „neue Tuberkulin Koch" ist unter den Separanden vor Lichtgeschützt aufzubewahren.

2. Dasselbe ist nur in den unversehrten Originalflaschen und nur gegenschriftliche Anweisung eines approbierten Arztes an diesen selbst, H ler eine von ihm beauftragte Person abzugeben.

3 Der Taxpreis des „neuen Tuberkulins Koch" wird hiermit (ein-schließlich der Verpackungskosten) für das Fläschchen mit 1 cemInhalt auf 8,50, für das mit 5 cem Inhalt auf 42,50 Mark fest-gesetzt.

Min.-Erl., betr. die Prüfung des Tuberkulins. Vom 24. März 1902.Nach dem Arzneibuch für das Deutsche Reich - - vierte Ausgabe,S •{<)5 — unterliegt das Tuberkulinum Kochii der staatlichen Aufsicht,welche sich auf seinen gleichbleibenden Gehalt an spezifischem Toxin be-zieht und wird in amtlich plombierten Fläschchen geliefert; auch darfdas Tuberkulin gemäß der Kaiserl. Verordnung vom 22. Oktober 1901nur in den Apotheken abgegeben werden

Mit der Prüfung des Tuberkulins habe ich das Institut für experi-mentelle Therapie in Frankfurt a. M^ beauftragt.

Die kontrollierten Fläschchen sind am Stopfen mit Papier uberbunden(tektiert) und plombiert. Auf dem von dem Plombenverschluß gesicherten

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