Verkehr mit Tuberkulin.
263
Min.-Erl., betr. Tuberkulin alt. Vom I. März 1891 und 25. November I896.Hinsichtlich der Aufbewahrung und Abgabe des Mittels in denApotheken treffe ich die nachstehenden Anordnungen:
1. Das Tuberculinum Kochii ist unter den Separanden vor Licht ge-schützt aufzustellen.
2. Dasselbe ist nur in den unversehrten Originalfläschchen und nurgegen schriftliche Anweisung eines approbierten Arztes an diesenselbst oder eine von ihm beauftragte Person abzugeben 1 ).
3. Der Taxpreis des Tuberculinum Kochii wird hiermit für das Fläsch-chen mit 1 cem Inhalt auf 1,20 Mark, für das mit 5 cem Inhaltauf 3 Mark und für das mit 50 cem Inhalt auf 22,50 Mark fest-gesetzt 2 ). Die von der Fabrikationsstätte berechneten Verpackungs-kosten sind in diesen Preisen inbegriffen.
Min.-Erl., betr. Tuberkulin neu. Vom 30. Juni 1897.
Das von dem Geh. Med.-Rat, Prof. Dr. Koch erfundene neue Heil-mittel gegen die Tuberkulose (T. R.), welches von den Farbwerken MeisterLucius und Brüning zu Höchst a. M. unter der Bezeichnung „Neues Tuber-ludin Koch" in den Handel gebracht wird, darf ebenso wie das alte Tu-berculinum Kochii — abgesehen vom Großhandel — nur in Apothekenabgegeben werden. Hinsichtlich der Aufbewahrung und Abgabe desMittels in den Apotheken treffe ich nachstehende Anordnungen:
1. Das „neue Tuberkulin Koch" ist unter den Separanden vor Lichtgeschützt aufzubewahren.
2. Dasselbe ist nur in den unversehrten Originalflaschen und nur gegenschriftliche Anweisung eines approbierten Arztes an diesen selbst, H ler eine von ihm beauftragte Person abzugeben.
3 Der Taxpreis des „neuen Tuberkulins Koch" wird hiermit (ein-schließlich der Verpackungskosten) für das Fläschchen mit 1 cemInhalt auf 8,50, für das mit 5 cem Inhalt auf 42,50 Mark fest-gesetzt.
Min.-Erl., betr. die Prüfung des Tuberkulins. Vom 24. März 1902.Nach dem Arzneibuch für das Deutsche Reich - - vierte Ausgabe,S •{<)5 — unterliegt das Tuberkulinum Kochii der staatlichen Aufsicht,welche sich auf seinen gleichbleibenden Gehalt an spezifischem Toxin be-zieht und wird in amtlich plombierten Fläschchen geliefert; auch darfdas Tuberkulin gemäß der Kaiserl. Verordnung vom 22. Oktober 1901nur in den Apotheken abgegeben werden
Mit der Prüfung des Tuberkulins habe ich das Institut für experi-mentelle Therapie in Frankfurt a. M^ beauftragt.
Die kontrollierten Fläschchen sind am Stopfen mit Papier uberbunden(tektiert) und plombiert. Auf dem von dem Plombenverschluß gesicherten
"TT^uf änweiiuna eine« Sietarjteg barf atfo fcubettulin nicht abgegebenmorhoi IL bittet) bie fcetotbnung bom l. Sttn 1891 borgefebriebene Surf,, roeIcfc.eSÄtÄ ttÄntoul unb Abgabe bot, trterkn fübten [onte ifl butcf, ben Wimqm tSm SB. Moöentbet L896 aufgehoben toorben. > bem bet «nroetfung ffix bie amt-fiJrmn bZt Stootneien»B 18. [Jebruai 1902 (f. Seü XVIII) beigegebenenSnna'Srb ,"Ü 2 $$ über Eutetlulinbetlauf irrtftndi^extSelfe „od,
^^fj«, [0W ie bie in bem SDcin.-ffitt. bom 30. gmti 1897 für baS TR feftgefekten>„„,,:[ Li lim i, öon ber ©eutfdjen Sltjneüare übernommen mit bet einzigen 8ö>
LYÄbifbetTe« fte ' '-'» ****** aIt 1 ' B03Rt bettä9t -