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XIV. Apothekenbetrieb.
2. Von 500fachem Serum für ein Fläschchen mit 1 com 1,20 Mark.2 ccm 2,25 Mark, 3 ccm 3,35 Mark, 4 ccm 4,40 Mark.
Die in meinem Erlaß vom 25. Februar 1895 angegebenen Preiser-mäßigungen für I ns titute, Kassen, Personen usw. kommen nichtmehr zur Anwendung.
Das dem Apotheker zustehende Entgelt für seine Bemühungen heimVertriebe des Serums, welches von jetzt ab nur in ganzen Fläschchenabgegeben werden darf, wird nachstehend festgesetzt:
1. Von dem mindestens 350fachen Serum für ein Fläschchen Nr. <>25 Pfg., Nr. I 40 Pfg., Nr. II 50 Pfg. und Nr. III 55 Pfg.
2. von dem 500fachen Serum für ein Fläschchen mit 1 ccm 40 Pfg.,2 ccm 50 Pfg., 3 ccm 55 Pfg. und 4 ccm 60 Pfg.
Hiernach erhält der Apotheker für die Abgabe eines Fläsch-chens 1 ):
1. des mindestens 350fachen Serums Nr. 0 0,70 Mark, Nr. I 1.50 Mark,Nr. II 2,25 Mark und Nr. III 3,10 Mark.
2. des 500fachen Serums zu 1 ccm 1,60 Mark, /,u 2 ccm 2,7 5 Mark.zu 3 ccm 3,90 Mark und zu 4 ccm 5 Mark.
Diese sämtlichen vorstehenden Preisfestsetzungen treten mit dem1. Januar 1905 in Kraft.
Über ba§ fefte 2)üpbtf)erieheiiferunt erging ein befonberer ©rfofj, ber itt feinenerften trier 3'ff em °' e Sefdjaffeubeit, Prüfung unb SSerpacfuttg biefeö Genmtvbetjmtbelt, worüber [ich je|t eittft>rec&eitbe Mitgaben tut Wrpeibud) befiubeit.^für ben Sßerfebr in 2tpotr;efett t)aben nur bie beiben folgenben Ziffern ÜBe«beutung:
Min.-Erl., betr. das feste Diphtherieheilserum. Vom 16. August 1898.
5. Der Vertrieb des geprüften und plombierten Serums darf nur inden Apotheken geschehen. Das Mittel darf von den Apothekern an Nichtärzte nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung(Rezept) eines Arztes und. soweit auf dem Rezept nicht anderes vorge-schrieben ist. nur in Lösung verabfolgt werden. Die Lösung soll mittelsdestillierten sterilisierten Wassers von 1 ccm auf je 250 [mmunisierungs-einheiten in dem Originalfläschchen jedesmal frisch bereitet werden; sie
soll bis auf kleine EiweißflÖckchen, von klarem .Aussehen sein und in den
Originalfläschchen abgegeben werden.
6. Der Preis des festen Dipht herieheiIserums wird bis auf weiteres aufhöchstens 2 Mark für eine Dosis von 250 und auf höchstens 8 Mark füreine solche von 1000 [mmunisierungseinheiten festgesetzt. Eine Preis-ermäßigung für Krankenhäuser. Kassen usw. findet bis auf weiteres nichtstatt. Dem Apotheker stehen für die Lösung und den Vertrieb des festen .Diphtherieheilserum 75 H'k- für ein Fläschchen mit 250 und 1,25 Markfür ein solches mit 1000 [mmunisierungseinheiten zu.
Verkehr mit Tuberkulin.
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