Revidierte Apothekerordnung. Titel I
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bilden, so soll einem solchen Apotheker die «eitere Befugnis, Lehr-linge zu halten, gänzlich untersagt werden. Der Lehrling soll aberverpflichtet sein, so lange bei einem anderen Apotheker in die Lehrezu treten, bis er sich die erforderliche Kenntnis und Geschicklichkeiterworben hat. .
§ 16. Was die Dauer der Lehrjahre und die sonstigen Bedingtingender Rezeption eines Lehrlings betrifft, so hängt zwar dies von der Be-stimmung des mit den filtern. Vormündern oder Verwandten desselbenzu errichtenden schriftliehen Kontraktes ab; doch soll die Lehrzeit nieunter vier Jahre bestimmt, auch von dem Lehrherrn dem Lehrling nurinsoweit ein Nachlaß auf etwa sechs Monate bewilligt werden, als derl'hysikus des Orts nach genügsamer Prüfung von der Reife des Lehrlingssieh überzeugt und solches schriftlich attestiert hat.
§ 17. Kein Lehrherr soll daher dem Lehrling den Lehr- oder Gesellen-brief eher erteilen, bis der l'hysikus des Orts demselben das Fähigkeits-zeugnis dazu gegeben hat, wofür er, sowie für das Attest bei der Rezep-tion des Lehrlings außer dem Stempelpapier, an Gelde nicht mehr als einenTaler erhält 1 ).
Von den Apothekergehilfen.
§ IS. Der solchergestalt- mit dem Lehrbriefe versehene Lehrling wirdnun ein Apothekergehilfe. Als solcher übernimmt er in der Apotheke.bei welcher er sich engagiert, eben die allgemeinen Verpflichtungen, unterwelchen der Prinzipal, dem er sich zugesellt, zur öffentlichen Ausübungdieses Kunstgewerbes von Seiten des Staates autorisiert ist. Er muß sichdaher sogleich mit denjenigen landesherrlichen Medizinalgesetzen und Ver-ordnungen, welche das pharmazeutische Fach betreffen, bekannt machen,damit er In Beobachtung derselben, soweit sie auf ihn Bezug haben, sichnichts zuschulden kommen lassen möge. Hat selbiger seine Lehrjahrein einer inländischen Apotheke zugebracht, so ist zu erwarten, daß er mitden Vorschriften der Pharmacopoea Borrussica und mit der Arzneitaxeschon bekannt sei; ist er aber' ein .Ausländer so muß er sich angelegensein lassen, diese zu studieren, um sich nach Anleitung derselben der An-fertigung, Dispensierung und Taxierung der Arzneimittel unterziehen zukönnen.
Bei drt- Rezeptur hat er die Behutsamkeit und Genauigkeit in Dispen-sierung der verschriebenen Arzneimittel anzuwenden. Zu dem Ende mußer die Vorschrift des Rezepts nicht nur zuvor mit Aufmerksamkeit über-lesen, sondern auch das angefertigte Medikament nicht eher aus der Handstellen, bevor er nicht das Rezept nochmals mit Bedacht gelesen, und vonder geschehenen richtigen Anfertigung und Signatur sieh überzeugt hat.Im Laboratorio muß er die Composita und Praeparata, nach Vorschriftder I'harmacopea liorrussiea, reinlich, ordentlich und gewissenhaft bereitenund wohl bezeichnet aufbewahren.
Übrigens wird von einem jeden konditionierenden Apotheker voraus-gesetzt, daß er den Inbegriff seiner Obliegenheiten kenne und stets vorAugen habe; daß er, demzufolge, als ein rechtschaffener Gehilfe und Mit-arbeiter seines Prinzipals die ihm anvertrauten Geschäfte mit Treue undFleiß abwarte, ohne dabei die wissenschaftlichen Kenntnisse seines Fachszu versäumen : daß er sich vorzüglich auch eines guten moralischen Wandelsbefleißige, gegen jedermann höflich und bescheiden sei, aller ausschweifen-
J) gefetete SSeftimmung ifi nodj beute gültig. Sgl. baju ben auf©. 116 abgebrudtenffirlag bom 16. atpril 1894.
Bot i ger, Apothekengesetae
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