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XIII. Errichtung und Verlegung von Apotheken.
ihn keine, aus unleserlich geschriebenen Signaturen leicht ent-springende Zweifel und Irrtümer auf Seiten des Patienten ver-anlaßt werden.
b. Da auch vielfältig wahrgenommen wird, daß Lehrherren ihre Zög-linge als bloße Arbeitsleute behandeln, hingegen um deren Bildungzu brauchbaren Apothekern anbekümmert sind, und genug getanzu haben glauben, wenn sie selbige nach verflossenen Lehrjahrenmit einem Lehrbriefe entlassen, so «erden sie hiermit ernstlich er-innert, die ihnen gegen ihre Lehrlinge obliegenden Pflichten nichtaußer acht zu lassen, sondern selbige durch treue Anweisung undgründlichen Unterricht sowohl im theoretischen, als praktischenTeil der Pharmazie, verbunden mit Darreichung guter Bücher undÜberlassung (\rr nötigen Zeit zu deren Benutzung, zu geschicktenund in ihrem Fache tüchtigen Staatsbürgern zu erziehen.
c. Ist vielfältig der Mißbrauch eingerissen, daß die Apotheker, vor-nehmlich an solchen Orten, wo sie neben ihrem Hauptgeschäftnoch andere Gewerbe treiben, gar keine Gehilfen, dagegen aberzwei bis drei Lehrlinge halten, auch hierzu sogar am liebsten rohe.unwissende, schlecht erzogene Knaben von noch unreifem Alterauswählen, weil sie diese am besten zu ihren oft mit niedrigenArbeiten verknüpften KTebengewerben zuziehen und gebrauchenzu können glauben. Da aber hierdurch die Zahl unwissenderund höchstens nur zu einigen mechanischen Arbeiten brauch-barer Apothekergehilfen jährlich vergrößert wird, so wird hiermitverordnet, daß die Apotheker nur so viel Discipel halten dürfen,als sie ausgelernte Gehilfen haben. Haben sie nur einen Gehilfen,
so dürfen sie auch nur einen Lehrling annehmen. Sind aber ihreGeschäfte so unbeträchtlich, daß sie solche überhaupt nur mit einemMenschen bestreiten können, so dürfen sie gar keinen Lehrling,sondern bloß einen Gehilfen halten, es sei denn, daß sie erweisenkönnen, keinen Gehilfen bekommen zu können, oder daß sie alsgeschickte und ihr Hauptwerk selbst mit Tätigkeit abwartendeMänner bekannt sind.d. Um überhaupt dem .Anwachsen schlecht erzogener, unwissenderund untauglicher Apothekergehilfen um so mehr vorzubeugen, sowird hiermit festgesetzt: daß hinfüro kein Lehrherr befugt sein soll,seinen Lehrlingen den Lehrbrief oder das Attest wohlüberstandenerLehrjahre ZU erteilen, bevor nicht dieser durch eine von dem Physi-kus dos Orts im Beisein des Lehrherrn zu veranstaltende Prüfung,welche dem, was man von einem solchen jungen Menschen billiger
weise fordern kann, angemessen sein muß, als tüchtig befunden wor-den. Bei dieser Prüfung ist besonders darauf ZU sehen, ob der Aus-gelernte sich praktische Kenntnisse der Pharmazie und eine hin-längliche Fertigkeit in kunstmäßigen Arbeiten erworben habe, dasolches bei einem guten Apotheker der Theorie vorangehen muß.Findet es sich, daß er noch nicht reif genug ist. um als ein brauch-barer Apothekergehilfe anerkannt zu werden, so hat der Physikusihm anzudeuten, daß er noch nicht entlassen werden könne, sondernso lange in der Lehre bleiben müsse, bis er sieb hinlänglich qualifi-ziert habe. Ergäbe es sich aber, daß die Schuld der Versäumnisin den Lehrjahren weniger am Lehrling, als vielmehr am Lohrherrnselbst liege, sie bestehe nun in vorsätzlicher Vernachlässigung dosLehrlings, oder in erwiesener Unfähigkeit, brauchbare Subjekte zu