Prüfungsordnung für Nahrungsmittelchemiker.
1G1
§ 4. In jedem Studienhalbjahr finden Prüfungen statt. Gesuche,welche später als vier Wochen vor dem amtlich-festgesetzten Schluß derVorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung imlaufenden Halbjahr. Die Prüfung kann nur bei der Prüfungskommissionderjenigen Lehranstalt, bei welcher der Studierende eingeschrieben ist oderzuletzt eingeschrieben war, abgelegt werden.
§ 5. Dem Gesuche sind beizufügen:
1. Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgym-nasium, einer Oberrealschule oder einer durch Beschluß des Bundes-rats als gleichberechtigt anerkannten anderen Lehranstalt desReichs»). (
Das Zeugnis der Reife einer gleichartigen außerdeutschen Lehr-anstalt kann ausnahmsweise für ausreichend erachtet werden.
2. Der,durch Abgangszeugnisse oder, soweit das Studiuni noch fort-gesetzt wird, durch das Anmeldebuch zu führende Nachweis einesnaturwissenschaftlichen Studiums von sechs Halbjahren,deren letztes indessen zurzeit der Einreichung des Gesuchs nochnicht abgeschlossen zu sein braucht. Das Studium muß auf Uni-versitäten oder auf technischen Hochschulen des Reichs zurück-gelegt sein.
Ausnahmsweise kann das Studium auf einer gleichartigen äußer-deutschen Lehranstalt oder die einem anderen Studium gewidmeteZeit in Anrechnung gebracht werden.
3. Der durch Zeugnisse der Laboratoriumsvorsteher zu führende Nach-weis, daß der Studierende mindestens fünf Halbjahre in chemischenLaboratorien der unter Nr. 2 bezeichneten Lehranstalten gear-beitet hat.
§ 6. Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über dieZulassung und verfügt die Ladung des Studierenden. Letztere erfolgtmindestens zwei Tage vor der Prüfung, unter Beifügung eines Abdrucksdieser Bestimmungen. Die Prüfung kann nach Beginn der letzten sechsWochen des sechsten Studienhalbjahres stattfinden. Zu einem Prüfungs-termirj werden nicht mehr als vier Prüflinge zugelassen. Wer in dem Terminohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig erscheint, wird in demlaufenden Prüfungshalbjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen.
§ 7. Die Prüfung erstreckt sich auf unorganische, organische undanalytische Chemie, Botanik, Physik. Beider Prüfung in der unorganischenChemie ist auch die Mineralogie zu berücksichtigen.
Die Prüfung ist mündlich; der Vorsitzende und zwei Mitglieder müssenbei derselben ständig zugegen sein.
Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Prüfling etwa eine Stunde,wovon die Hälfte auf Chemie, je ein Viertel auf Botanik und Physik entfällt.
Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, wird soferner in Chemie oder Botanik die Befähigung zum Unterricht in allen Klassenoder in Physik die Befähigung zum Unterricht in den mittleren Klassenerwiesen hat, in dem betreffenden Fach nicht geprüft.
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Böttger, ipothekengeseUe 8. Aufl. 11