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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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XL Nahrungsmittelgesetzgebung.

mittein sind von besonderen Anschreibungen über den Bezug und die Ver-wendung des Süßstoffs befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, hierüber derDiroktivbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben.

Am Schlüsse des Jahres haben sie die von den Lieferern des Süßstoffsauf ihrem Bezugsscheine gemachten Anschreibungen abzuschließen, dieMenge des im Laufe des Jahres verwendeten Süßstoffs abzusetzen, denverbliebenen Bestand in dem neuen Bezugsscheine vorzutragen und als-dann den abgelaufenen Schein der Bezirkssteuerstelle einzusenden.

§ 15. Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege- und ähnlichenAnstalten, welchen die Erlaubnis zur Verwendung von Süßstoff für diein der Anstalt befindlichen Personen erteilt ist, dürfen Süßstoff oder unterVerwendung von Süßstoff hergestellte Nahrungs- oder Genußmittel nurinnerhalb der Anstalt abgeben. Sie haben über den abgegebenen oder zurHerstellung von Nahrungs- oder Genußmitteln verwendeten Süßstoff monat-lich Anschreibungen zu machen, welche mit dem ihnen erteilten Bezugs-scheine den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Verlangen zur Einsicht-nahme vorzulegen sind.

Am Schlüsse des Jahres sind diese Anschreibungen abzuschließen, ihreSumme von der nach den Anschreibungen der Lieferer des Süßstoffs be-zogenen Menge auf dem Bezugsschein abzusetzen und der verbliebene Süß-stoffbestand in dem neuen Bezugsscheine vorzutragen.

Der abgelaufene Bezugsschein ist durch den Leiter der Anstalt miteiner Bescheinigung dahin zu versehen, daß die abgeschriebene Menge ledig-lich für die in der Anstalt befindlichen Personen verwendet worden ist,und sodann der Bezirkssteuerstelle einzureichen.

§ 16. Die im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes benannten Gewerbetreiben-den dürfen den bezogenen Süßstoff nur zur Herstellung der in demamtlichen Bezugsscheine bezeichneten Waren verwenden. Soweit es sichhierbei um Nahrungs- oder Genußmittel handelt, müssen diese Waren inden Verkaufsräumen an besonderen Lagerstellen aufbewahrt werden, welchevon den Lagerstellen für die ohne Verwendung von Süßstoff hergestelltenWaren getrennt und durch eine entsprechende Aufschrift gekennzeichnet sind.

Die unter Verwendung von Süßstoff hergestellten Nahrungs- oderGenußmittel dürfen zum Wiederverkaufe nur an Apotheken 1 ),im übrigen nur an solche Abnehmer, welche derart zubereitete Waren aus-drücklich verlangen, und nur in äußeren Umhüllungen oder Gefäßen ab-gegeben werden, welche an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nichtverwischbare Inschrift

„Mit künstlichem Süßstoffe zubereitet. Wiederverkauf außerhalbder Apotheken gesetzlich verboten."tragen.

Die Ausfuhr der unter Verwendung von Süßstoff hergestellten Warenunterliegt keiner Beschränkung.

Muster 2 erteilt wird, unterliegen hinsichtlich des genannten Betriebes der steuer-behördlichen Aufsicht und haben die für solche Betriebe vorgesehene besondereBuchführung zu beobachten.

Slpothcfer, welche aufjet beut ßanbel mit ©üjjftoff felbft noch faccbatintjaltiac ^voparate betitelten toolten, bebtttfen alfo baju einer befonbeten (Erlaubnis, eines befonbetenSBejUflgfcbetneJ imb muffen befonbetett Süfiftoff auSfcbliefjttch ju btefetn fttotit be<jtefyen. ^t)x fonftiaer ©ttftftoff barf babei nid)t ueriuenbet metben. SHe öetwenbungDon ©üfeftoff bei ber Slnfetnguncj ärjttid|et Stejcpte ift natürlich biefer Söcfchränhtna.nicht untethjotfett.

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