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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Süßstoffgesetz. Ausführungsbestimmungen.

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Den Oberbeamten der Steuer Verwaltung sind der Bezugssohein, dasSüßstoffausgabebuch nebst Belegen sowie die Bestände an Süßstoff aufVerlangen vorzulegen.

Am Schlüsse des Jahres sind die von den Lieferern des Süßstoffs aufdem abgelaufenen Bezugsscheine gemachten Anschreibungen und das Süß-stoffausgabebuch abzuschließen, die nach dem Süßstoffausgabebucheverwendete oder abgegebene Menge auf dem Bezugsschein abzusetzen undder verbliebene Bestand in dem neuen Bezugsscheine vorzutragen oder,falls auf einen solchen verzichtet ist, im Süßstoffausgabebuche für dasneue Jahr zu vermerken. Alsdann sind der abgelaufene Bezugsschein unddas Süßstoffausgabebuch mit den zugehörigen erledigten Bestellzetteln undärztlichen Anweisungen der Bezirkssteuerstelle einzureichen.

§ 12. Den Apothekern ist es ferner gestattet, von Gewerbetreibendendenen die Erlaubnis erteilt ist, bestimmte Waren unter Verwendungvon Süßstoff herzustellen, derart zubereitete Waren zum Wiederverkaufezu beziehen. Soweit es sich hierbei um Nahrungs- oder Genußmittel handelt,ist beim Verkaufe die Vorschrift im § 16 Abs. 2 zu beachten.

§ 13. Auf Apotheken, in denen Waren unter Verwendung von Süß-stoff zum Verkaufe hergestellt werden, finden für die Herstellung undden Vertrieb dieser Waren die Vorschriften des § 7 Abs. 3—5 und der §§ 16,17 Anwendung 1 ).

§ 14. Personen, welchen die Erlaubnis zur Verwendung von Süßstoffzu wissenschaftlichen Zwecken erteilt ist. sowie staatliche Behördenund öffentliche Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs- und Genuß-

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Erl. des Eeichskanzlers, betr. die Herstellung süßstoffhaltiger Waren durchApotheker. Vom 1. September 1903.Nach § 13 der- Ausführungsbestimmungen sollen die im $ 7 Abs. 2 und den §§ 10und .11 für die Apotheker erlassenen milderen Vorschriften keine Anwendung finden,wenn und soweit die Apotheken Büßstoffhaltige Waren zum Verkaufe herstellen, indiesem Falle sollen die Apotheker vielmehr als Gewerbetreibende der im § 4, Abs. 2zu b des Gesetzes bezeichneten Art angesehen und den für diese erlassenen sohärferenBestimmungen unterstellt werden. Eine Unterscheidung zwischen denjenigen Apo-thekern, welche die süßstoffhaltigen Waren zum Großhandel und denjenigen, welchesie zum Absätze im Handverkaufe herstellen, ist dabei nicht gemacht. Alle Apotheker,welche Büßstoffhaltige Waren, wie Saccharin-Strychningetreide, Salolmundwasser, ver-süßten Lebertran usw. zum Verkauf herstellen wollen, auch diejenigen, welche bereitsInhaber eines SiiLisioffsbezugsscheins nach Muster 1 sind und die hergestellten Warennur im Handverkaufe des eigenen Geschäfts abzusetzen beabsichtigten, haben hier-nach bei der zuständigen Steuerbehörde die Erlaubnis zur Herstellung der süßstoff-haltigen Waren nachzusuchen, welche durch Ausstellung eines Bezugsscheins nach