Warenzeiehengesetz.
137
bezeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafevon einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängins bis'zusechs Monaten bestraft.
Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Be-nennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen,fällt unter diese Bestimmung nicht.
§ 18. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigungkann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihnzu erlegende Buße 1 ) bis zum Betrage von zehntausend Mark erkanntwerden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamt-schuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent-schädigungsanspruchs aus.
§ 19. Erfolgt eine Verurteilung auf Grund der §§ 14—16, 18, so istbezüglich der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände aufBeseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, oder, wenndie Beseitigung in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtungder damit versehenen Gegenstände zu erkennen.
Erfolgt die Verurteilung im Strafverfahren, so ist in den Fällen der§§ 14 und 15 dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilungauf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art derBekanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urteil zu be-stimmen.
§ 20. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durchAbweichungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen,Zeichen, Wappen und sonstige Kennzeichnungen von Waren wiedergegebenwerden, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Ver-wechslung im Verkclu' vorliegt 2 ).
i) Wiidi gegen ben öeljitfen fonn, wenn er miffentlicr) ;,itr Herbeiführung beäftrafredjtttctj berbönten SrfoIgeS mitgemirlt bat, auf sßufje erfonnt »erben (SR.®24. Dltober 1905, P).8tg. L9Ö6 9tr. 47).
2 ) § 20 bot Für ben 2Baren$eidjenfä)Ufc bon 2lr§neintitteln baburdj ©ebeutimggewonnen, bafj fiel) Die (Meroofyitjcit eingebürgert b>t, für ©rfafcmittel gefdjttjätet äSarenba8 eingetrogene SBarenjetcben mit Söenufcung ber SÖorte „ßrfajj für" ober igt. ju ge<braudteii; alfo t. ©. „Vlcctl)lfalijl)l|aiive, tirfnH für Stf^ttHn" über „Mentholum valcriani-Gum (ätoltbolerfafc)". SMe iRecf)tfpredjung hat nun entfdneben, bajj foldje SBeaeidjmmgenuidjt unter § 20 be« aßarenjeidjengefefceä fallen, alfo feinen »erftofj gegen boJ ®efefcbarfielleu, wenn bie gange älnorbnung ber Stilette ober SBejeidjnung fdjon bem gewöhn-lid)en Xurriifdiuiltopublifuiu erfennen lafjt, bajj nidil boJ Original, fonbem ein ®rfcu>Präparat borttegt. SBefonberS würbe audi "dann bie Slnwenbbatfett bc» § 20 berfagt,wenn bie SBejeidmung in SfjreiSliften erfolgt ift, bie nur für Sadjberftänbtge befrjnttnlfinb (:)<'.«. 8. äRarj, 10. Stptil unb 27. 311I1 1906, D.S.®. öamburg 26. SDtoi L906,5Bl).,8tg. 1906 9ir. 30, 50, 61 unb 93). ©agegen liegt eine agerlefcung beä gefdjufctenReicnenS bor, wenn btefeS lebtgltdt) burefi klammern ober OSleicbbeitvftridie mit anberenSBorten berbunben ift, ,;. S8. Sacetblfalijblfäure - Mfoitgt (31®. 20. Dltober 1903).
8ur Beurteilung ber grage, ob eine SBerwedjflung«gefal)r im Sinne bon§ 20 borliegt, foiuiut tS im allgemeinen barauf an, ob miri) bei oberfladilidicr SBetractjtungbeg SBarenaeufienS buxd) baS faufenbe ^ublitum bie ©erwecb^ungSniögHdjreit aus-gefdErfoffen ift (8t.®. 18. 3uni 1906, %$.&$. L906 üh. 50).
Xie Silbung neuer SBortjetdjen rtu3 bereits eingetragenen Söortjeicljenift und) einem Urteil br-> SR.®. vom 1. 2tyril 1898 betr. Soroglbjerinlanolin bann 311=(äffig, wenn in ber Sßeubilbung baS gefdbtifcte äBortjetc&en mit anoeren SESorten in einefoldie SJerbtnbung getreten ift, ba$ eS ber äujjeren Gwfd£)einung unb bem SHangtauteuad) mit biefeu eine organtftf)e SBerbrnbung eingegangen ift unb in biejer ^ufnmmenfcjjungatö eiulieitlidier Siame in bie Srfd&einung tritt unter Aufgabe feiner eigenen gnbtbibuaütät.