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X. Das geistige und gewerbliche Eigentum.
deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten 1 ),G-eschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen 2 ) oder dergleichen mit demNamen oder der Firma eines anderen oder mit einem nach Maßgabe diesesGesetzes geschützten Warenzeichen widerrechtlich versieht 3 )oder desgleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringtoder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mitGeldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängnisbis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antragein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
§ 15. Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und VerkehrWaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen,Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rochnungen oder dergleichenmit einer Ausstattung, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise alsKennzeichen gleichartiger Waren eines anderen gilt, ohne dessenGenehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekenn-zeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zurEntschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundertbis dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft 4 ).Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Anträges ist zulässig.
§ 16. Wer Waren oder deren Vorpackung oder Umhüllung oder An-kündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oderdergleichen fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namenoder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde- oder weiteren Kommunalver-bandes 6 ) zu dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und Wert der Wareneinen Irrtum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig
:öorau£>fe|)ung abhängig getnadjt, bafj bie rotbettedjtliciie Söenujjung etnel gefd)üj}tenQeicheng „iniffentlidj" erfolat ift, roäbtenb für bic intfdjäbigunglbflidjt mirf) fdjon grobe§af)tläffigfett genügt. SSeitere SBoraulfejsungen all eine miffentlidje ,}cu'l)cuoerIekuttgroerben jebocrj in § 14 \>lbj. 2 niebt gefotbett. gnlbefonbete geboren ,;nm Eatbeftanöbes Sßergefjenä aul § 14 3u>f. i webet eine auf £äufcb,ung bei Kaufet gerichteteSlbftcht bei Xäter^, noch, auch nur bic s JJcüg(ic[)fcit einet berarttgen £äufd)ung (81.®.13. a&ril 1901, Sßfj.Stg. 1901 3k. 46; SR.©. 17. «Rotiembet 1905, ^b-Sta, 1907 9er. 4).!) Tic Aufnahme einel einem anbeten gefaxten äSortjeidjenl in eine *ßreil»(iftc in bet Söetfe, bafj bei bem gefdjttjjten Sßotte oljne Preisangabe auf ben allgemeinüblidfcn SBarennamen uermiefeu wirb (j. S 1V (Sjalgin öibe SWetb^lacetanuib), fann webetauf ©runb bei SBarenbejeidjnunglgefejjel, ituci) auf ®runb bei SBettbehjerbgefejjel be-anftanbet »erben (81.®. 1900, $j.3tg. 1900 8h. 74).
2 ) Unter 8technuugen im Sinne btefel Sßatagrapben ftnb8ledjnungSformular.e,nitbt bic aulgefdjrtebenen 8tedmungen gemeint. ®ie Benennung einer äSare mit einemall SBarenseicfien gefertigtem SBorl auf einer aulgefdjriebenen wedjnung ift fein \mbefugteü anbringen öcs SBarenjeidjenl (D.S.®. Naumburg 14. Wooetuber 1903,W&Ü- 1904 9h. 29).
3 ) @djon baä blofje wiberredjtücbe „Sßerfeljen" einer äSare mit einem gefdjttfctenSBatenjeieben ift ftrafbat. „3He SlntDenbbarieit be§ § 14 erforbett nicht ben SSlaä)-roetl ber Slbficht, bie rmbcrrectitlu'b gelennjetcfinete SSare feifeubalten. Sil genügt, bafjbic fu gelennjeufmete Sßare im ®efd)äftlloIal für bal taufenbe ^ublifuni fidjtbar auf-geftellt ift, unb bafj ber Stngeöagte fiel) beffen Bewußt ift" (8*.@. 20. SKatj 1905, SBb.Stg.1905 9h. 64).
*) § 15 bcfafjt fief) nicht mit ben in bie ^cichenrolle bc3 9}atentamtl eingetragenenSBaretijeichen, fonbern er will bie äußere ätulftattung fegüften, butdj roelcrje eineSBare ftch bem Suge bei Stauben all bie eine! beftiiumten Wemcrbetreibcubeu pro«fentiert.
8 ) 9Hd)t uerboten ift bie Slnroenbung oon ßänbemamen.