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(;(; V. Militär-Apothekenwesen.
durch das Kriegsministerium auf Vorschlag des Korpsgeneralarztes 1 )zum Oberapothekor.
9Jebett ber SBebrorbnung unb ber burd) bie ftabmettgorbet bom 14. SRai 1902ergänzen SSerorbnung über bie Organisation be§ ©anitälälor^S enthält nodibie .'peerorbnung, bie bie miütärifdje Grgcmsung ber SBerjrorbnung bübet,mehrere bie ®tenftberMüntffe ber bcutfdjen Styotfoefer berübrenbe Seftimmungeu,oott benen ein feijr bebeutfamer Teil ebenfalte crft burd] bie Crber tiom 14. Max1902 feine jetiige «efialt erhalten \)at. 3fn ihrer jeW gütttgen Raffung l)at bie 23er=orbnung in ben fjter. in Tyrage fonimenben fünften folgcnben Sßortlant:
Heerordnung.
Vom 22. November 1888.
§ 17. Entlassungspapiere. 1. Jeder Soldat, welcher aus demaktiven Dienst entlassen wird, erhält einen Militärpaß.
2. Der Militärpaß wird ... für Unterärzte, Militärapotheker undKrankenwärter vom Korpsgeneralarzt erteilt.
4. Neben dem Militärpaß erhält jeder Mann bei seiner Entlassung ausdem aktiven Dienst ein Führungszeugnis . . . Das Führungszeugnis wird... für die Unterärzte und Militärapotheker vom Korpsgeneralarzt . . .unterzeichnet.
5. Mediziner, welche nach halbjährigem Waffendienst als Sanitäts-mannschaften entlassen werden, erhalten statt des Führungszeugnisses einDienstzeugnis. Über den Inhalt dieses Dienstzeugnisses siehe § 4der Verordnung über die Organisation des Sanitätskorps. Etwaige Strafensind in gleicher Weise, wie bei den Führungszeugnissen vorgeschrieben,aufzunehmen. Auf einjährig-freiwillige Militärapotheker und Unterroßärztefindet vorstehendes sinngemäße Anwendung.
6. Einjährig-Freiwillige usw., welche zu Reserveoffzieraspiranten er-nannt werden, erhalten bei ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst nebenden Führungszeugnissen besondere Befähigungszeugnisse.
lii lähigungszeugnisse zur Weiterbeförderung für Unterärzte, Militär-apotheker und Unterapotheker werden durch den Korpsgeneralarzt aus-gestellt.
§ 19. Einjährig-freiwilliger Dienst im allgemeinen. 1. Dereinjährig-freiwillige Dienst wird mit der Waffe abgeleistet.
Apotheker, Apothekergehilfen, -Lehrlinge und-Anwärter 2 ) dürfen ihrereinjährig-freiwilligen Dienstzeit auch ein halbes Jahr mit der Waffe und nachbestandener Prüfung als Apotheker ein halbes Jahr in einer Lazarettapotheke— einjährig-freiwilliger Militärapotheker — genügen.
§ 21. Apotheker, Apothekergehilfen, -Lehrlinge und -An-wärter.
!) Zum Oberapothekor können Unterapotheker auf ihren an die Bezirkskom-mandos zu richtenden Antrag vorgeschlagen werden, sofern sie mindestens zwei Jahredem Beurlaubtenstande bei tadefioser Führung angehört haben. Den Vorschlägensind Auszüge aus der' Landwehrstammrolle beizufügen. Die Beleihung eines unter-apothekers mit einer etatsmäßigen Apothekerstelle der mobilen Feldarmee hat die Be-förderung desselben zum Oberapotheker zur Kolge. (91mtt. Sttttnetlg.)
2 ) Unter Apothekeranwärtern sind diejenigen jungen Leute zu verstehen,welche durch das vom Kreisarzt ausgestellte Zulassungszeugnie und durch eine vonder Polizeibehörde beglaubigte Bescheinigung des Apothekenvorstandes nachweisen,daß sie als Lehrlinge angenommen sind. (9Xmtl. Ütttmettg.)