Dienstbekleidnng der Militärapotheker.
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Epauletthalter. Schulterklappen vonkarmoisinrotem Tuch mit silberner
Einfassungstresse; die einjährig-frei-willigen Militärapotheker außerdemmit Einfassung von schwarz undweißer Schnur.
Überrock: Keiner.
Epauletts: Keine.
Achselstücke: Keine.
Hose: Wie zu I.
Mantel oder Paletot: Paletotwie zu I., jedoch Kragen nach außenvon karmoisinrotem Tuch und mitSchulterklappen wie am Waffenrock.
Mütze: Wie zu L, jedoch Be-
satz von karmoisinrotem Tuch undohne Wappenadler.
Bewaffnung: Infanterieoffi-zierdegen; Portepee von Silber undschwarzer Seide. Unterschnallkop-pe) von schwarzem Lackleder.
Helm: Ledorhelm mit eckigemVorder- und abgerundetem Hinter-schirm, weißen Beschlägen, glatterSpitze auf vierblätteriger, durchKopfschrauben befestigter Unterlageund weißen, gewölbten Schuppen-ketten. Wappenadler (ohne Devisen-band) mit F. R. Rechts die deutsche,links die Landeskokarde.
I. Änderungen der Heerordnung 1 ).(Jiiltig vom 1. April 1903 ab.
Anlage II.
II. Übergangsbestimmungen.
1. Diejenigen Apotheker, welche sich am 1. April 1903 noch in Ab-leistung ihrer aktiven Dienstpflicht als einjährig-freiwillige Militärapothekerbefinden und nach Ausfall einer vor Beendigung ihrer Dienstzeit abzuhalten-den Prüfung das Befähigungszeugnis zum Oberapotheker erwerben, werdenals Unterapotheker, anderenfalls als Militärapotheker zur Reserve beurlaubt.
2. Das gleiche gilt für diejenigen Apotheker, die noch am 1. April [903auf Grund der Bestimmungen des § 21, 4 H.O. nach halbjährigeT aktiverDienstzeit mit der Waffe vorläufig entlassen sind oder am 31. März 1903diese Dienstzeit bei guter Führung beenden, falls sie es nicht vorziehen,ihrer weiteren Dienstpflicht nach den neuen Bestimmungen zu genügen 2 ).
3. Die Unterapotheker und Militärapotheker, die ihrer Dienstpflichtnach den bisherigen Bestimmungen genügen, oder genügt haben, gehörenauch ferner zu den unteren Militärbeamten.
4. Befähigimgszeiignisso zur Weiterbeförderung stellt der Korps-generalarzt aus.
5. Die Beförderung der unter 1 und 2 genannten Apotheker erfolgt:durch den Korpsgeneralarzt zum Unterapotheker 3 );
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2 ) in diesem Falle ist von der nachträglichen Beibringung des .Dienstzeugnissesabzusehen. (Stltltt. Slnntetlg.)
3 ) Militärapotheker, «reiche die vorgeschriebene Prüfung (Ziffer 1 und 2) vor Be-endigung ihrer aktiven Dienstzeit nicht bestanden haben, dürfen behufs Erlangung desBefShigungszeugnisses zum Oberapotheker (Ziffer 4) bzw. Beförderung zum Unter-apotheker zu einer Nachprüfung im Garnisonlazarett des Stationsortes des Korps-generalarztes zugelassen werden. Bezügliche Gesuche sind durch Vermittlung des Be-zirkskommandos an den Korpsgeneralarzt zu richten. (Wllltl. Stnmetlg.)
BOttger, Apothekengesetae. 3. Aufl. 5