Schleswig und Holstein.
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Auf Antrag der Eltern oder Vormünder des Lehrlings kann das Lehrver-hältniss aufgehoben werden, wenn der Lehrherr die ihm obliegenden Pflich-ten gröblich vernachlässigt oder er sich ungebührliche Behandlung desLehrlings schuldig macht.
Nach Kündigung der Lehrzeit ist der Lehrling rücksichtlich sei-ner Befähigung zum Gehülfen zu prüfen. Diese Prüfung wird von demPhjsicus und zweien Apothekern seines oder nöthigenfalls eines benachbar-ten Prrysicatsdistrictes vorgenommen. Der Lehrherr selbst darf nicht Mit-examinator sein. Die Prüfung umfasst: 1) Die Uebersetzung einiger Stellenaus der Landespharmacopoe, 2) das Lesen einiger Recepte und die Berei-tung einiger Arzneien unter Erklärung ihrer Bereitungsart und Specifizirungihrer Taxe, 3) die Darstellung eines oder mehrerer chemisch pharmaceuti-scher Präparate nebst Erörterung der Bereitung, Eigenschaft und Zusam-menstellung derselben, 4) die Beantwortung von Fragen aus der Chemie,5) die Bestimmung einiger pharmaceutisch wichtiger Gewächse und Beant-wortung einiger Fragen aus der Botanik, 6) die Erkennung und Beschrei-bung einiger Droguen, 7) die Kenntniss der Apothekerordnung.
Nach bestandener Prüfung wird dem Lehrling vor der Prüfungscom-mission ein Zeugniss der Reife und hierauf von dem Lehrherrn derLehrbrief ertheilt, der vom Physicus zu bescheinigen ist. Besteht der Lehr-ling bei der Prüfung nicht, so kann er in einem Jahre die Prüfung wieder-holen. Ereignen sich, solche Fälle bei eiuem Apotheker häufiger, so kannihm das Recht Lehrlinge zu halten durch das Sanitätscollegium entzogenwerden.
Vor Antritt einer Stelle ist von dem Gehülfen in Gegenwart des Phy-sicus folgende Verpflichtung zu unterzeichnen.
Verpflichtung eines Apothekergehülfen. Ich, der ApothekergehülfeN. N., verspreche und gelobe , mich in allen Stücken gewissenhaft nachden Vorschriften der Apothekerordnung zu richten, die mir obliegendenPflichten treu zu erfüllen, meinem Principal in Allem was das Geschäftanlangt, willige Folge zu leisten und dessen Rath in zweifelhaften Fällen,sofern es thunlich ist, einzuholen, die mir aufgetragenen Arbeiten schnellund mit Sorgfalt auszuführen , alle von mir wahrgenommenen Ordnungs-widrigkeiten ungesäumt meinen Principal anzuzeigen, den Lehrlingen miteinem guten Beispiel voranzugehen und auf meine weitere wissenschaftlicheund practische Ausbildung mein stetes Augenmerk zu richten, auch michüberhaupt und allewege so zu betragen, wie es einem rechtschaffenenund ehrliebenden Apothekergehülfen geziemt und wohl ansteht. (Datum)(Unterschrift).
Die ihm hierüber ausgestellte Bescheinigung muss er nebst seinemLehrbriefe und dem ihm ertheilten Prüfungszeugnisse vor dem jedesmaligenAntritt eines Dienstes dem Physicus des Districtes vorzeigen. Gehülfen,die in ausländischen Apotheken gelernt haben, müssen sich der Gehülfen-prüfung unterwerfen. Vor der Annahme eines Gehülfen ist jedesmal demPhysicus schriftliche Anzeige zu machen.
Jeder Vorsteher einer Hauptapotheke ist verpflichtet wenigstens einenGehülfen zu halten.
Der Gehülfe ist für seine Dienstverrichtungen in der Apothekeselbst verantwortlich. Werden ihm von dem Vorsteher der ApothekerAufträge ertheilt, welche den Gesetzen widerstreiten, so muss er die Aus-führung derselben verweigern und nöthigenfalls die Sache dem Physicusanzeigen.