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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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Die Pflichten des Apothekers.

Für die Befugniss eine Apotheke anzulegen, soll eine in jedem einzelnenFalle vorher zu untersuchende und näher zu bestimmende Recognition andie Kieler Universität entrichtet werden.

Jeder Vorsteher einer Hauptapotheke ist berechtigt, Lehrlinge zuhalten. Die Zahl derselben soll jedoch ohne besondere Genehmigung desSanilätscollegium nicht die des Prinzipals und der Gehülfen zusammen ge-nommen übersteigen.

In die pharmaceutische Lehre kann nur derjenige aufgenommenwerden, welcher confirmirt, oder wenn er anderer als protestantischer Con-fcssion ist, wenigstens 16 Jahr alt und rein von Sitten ist, gesunde Sinnes-organe, gute Anlagen und die nöthigen Schulkenntnisse hat. Sofern derLehrling nicht bereits in die zweite Klasse einer Gelehrtenschule oder ineine derselben gleichstehende Unterrichtsanstalt aufgerückt ist, hat ihn derPhysikus über seine Kenntnisse zu prüfen und namentlich darauf zu sehen,ob er in der Rechenkunst wohl geübt ist, eine gute Hand schreibt, undeinen leichten lateinischen Schriftsteller richtig übersetz«n kann. Wenndiesen Anforderungen genügt ist, hat der Physicus ihm die: ,,Anweisungfür Apothekerlinge zu verdeutlichen und den Erlaubnissschein zu seiner Auf-nahme auszustellen.

Anweisung für Apothekerlehrlinge. Der Apothekerlehrlingsoll die ihm obliegenden Verpflichtungen treu und gewissenhaft erfüllen,seinem Lehrherrn und seinen übrigen Vorgesetzten willig Folge leisten, alleihm übertragenen Arbeiten treu und sorgfältig ausführen, sowie die grössteReinlichkeit und Ordnung in allen Stücken sich angelegen sein lassen.Er darf pharmaceutische Arbeiten für den Dienst der Apotheke nicht nacheigenem Ermessen, ohne Anweisung des Lehrherrn oder des Gehülfen,vornehmen und Recepte nicht ohne Aufsicht bereiten.

Bei dem Handverkauf, so weit sein Lehrherr ihm solchen übertra-gen sollte, hat er die gesetzlichen Bestimmungen genau zu befolgen.

In allen zweifelhaften Fällen soll er stets einen seiner Vorgesetztenbefragen und darf nie nach eigenem Gutdünken handeln. Er soll die beidem Apothekergeschäft erforderliche Verschwiegenheit beobachten, gegenJedermann höflich und bescheiden sein und sich in dem Geschäftslokalnicht durch Herbeikommende aufhalten und stören lassen. Die ihm vonseinem Lehrherrn zu seiner Ausbildung vergönnte Zeit soll er fleissig undsorgfältig zu diesem Zweck benützen und jede ihm ertheilte Belehrungdankbar annehmen, sowie keine Arbeit scheuen, die ihn in seinem Facheweiter fördern kann. Eines anständigen und sittlichen Lebenswandels hater sich stets zu befleissigen.

Der Apotheker hat den Lehrling wohlwollend zu behandeln, über sei-nen sittlichen "Wandel zu wachen und ihn wissenschaftlich und practischauszubilden und zu unterweisen. Der Lehrling ist in der Defectur undReceptur zu üben, diese sind ihm aber nicht selbständig zu überlassen.Bei stattfindendem Versehen trifft die desfällige Strafe daher allein die zurAufsicht Verpflichteten. Arbeiten, die seiner Bestimmung fremd sind, dürfenihn nicht übertragen werden.

Die Lehrzeit muss wenigstens 4 Jahre dauern. Die andern Bestim-mungen enthält ein Lehrcontract, welcher dem Physicus vorzuzeigen ist.Die Lehrzeit kann vor ihrer Kündigung durch die richterlichen Polizeibe-hörden auf Antrag des Lehrherrn aufgehoben werden, wenn der Lehrlingsich eines Verbrechens grober Unvorsichtigkeit, beharrlichen Ungehorsamshat oder wenn derselbe Angehörige des Lehrherrn zum Bösen verleitet.strafbarer Beleidigung des Lehrherrn oder dessen Familie schuldig gemacht