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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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4 Die Pflichten des Apothekers.

ausreichen, um das Publikum, den Principal und den Lehrling selbst vorIrrthümem und Missgriffen dieses zu schützen, die innerhalb des Apotheken-betriebes und der Erziehungsweise des Lehrlings in so vielfacher Beziehungmöglich sind.

In allen andern wissenschaftlichen Ständen wird der junge Manneigens für seinen demnächstigen Lebensberuf vorbereitet. Ehe er die Pflich-ten dieses Berufes erfüllt, erhält er die Kenntniss derselben durch das ge-eignete Fachstudium und die praktische Anleitung. Der Apothekerlehrlinggeniesst diese Vortheile nicht. Er tritt unmittelbar aus der Schule mittenin die praktische Uebung seines Berufes hinein. Ohne jede fachliche Vor-bildung gelangt er von der Pflege der Wissenschaft unmittelbar in denöffentlichen Dienst. Wenn der Lehrling an den Handverkaufstisch tritt, wirder sehr selten die genügenden Kenntnisse besitzen, um die einzelnen Ver-kaufsgegenstände zu kennen und zu unterscheiden, in keinem Falle aberwird er von den verschiedenen Wirkungen, den Verwendungsarten jenerdie erforderliche Kenntniss haben. Diese Kenntnisse, sowohl in technischerals in medizinal-polizeilicher Beziehung erwirbt er sich allein und lediglichdurch eine Reihefolge einzelner Unterweisungen innerhalb der Dienstleistungselbst. Wo er diese nicht erhalten hat, da liegt der Irrthum oder dasVersehen sehr nahe. Wie oft werden nicht, wie Jeder aus seiner Erfahrungbezeugen wird, nur durch eigentümliche Fügungen die Folgen solcherIrrthümer gehindert. Anderer Seits erfährt der Lehrling zu fremdem undeigenem Schaden, erst, nachdem der Irrthum oder das Versehen geschehenist die Grösse der Folgen und der Verantwortlichkeit unter der er gestan-den, als er dieselben beging. Es ist keine Frage, dass, soweit es über-haupt möglich ist das Publikum, den Apotheker und den Lehrling selbstvor Missgriffen dieses zu schützen, die der Letztere oft während seinesganzen Lebens zu beklagen hat, dies am sichersten dadurch geschieht:dass der junge Mann bei dem Beginn seines Lebensberufesdie allgemeinen Pflichten und Erfordernisse kennenlernt,die damit durch die Landesgesetze verknüpft sind und sodaraus den Ernst und die Verantwortlichkeit der Stellungersieht, in welcher er selbst sich befindet.

In der nächstfolgenden gedrängten Zusammenstellung sind die Pflich-ten der Apotheker aller Hauptstaaten Deutsehlands enthalten, soweit alsder Lehrling und Gehülfe an deren Uebung Theil nimmt, und deren Kennt-niss in dem Gehülfenexamen vorausgesetzt wird.

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Sittenzeugnissehen

Baden.

Wer im Grossherzogthum Baden die Apothekerkunst erlernenmuss wenigstens 14 Jahr alt und mit dem Schulzeugnisse, einemvon seinem Seelsorger und einem Taufzeugnisse verse-sem.

Er hat sich einer Prüfung von Seiten des Bezirks-Physikus zu un-terwerfen, worauf er einen Unterrichtslicenzschein erhält, von welchemerst seine wirkliche Aufnahme bedingt wird.

Das Recht Lehrlinge aufzunehmen haben in der Regel nur dieApotheker in grösseren Städten, wo alle inländischen Arzneimittel und diemeisten chemischen Präparate vom Lehrherrn selbst bereitet werden und wozugleich eine öffentliche Gelegenheit für die Fortbildung des Lehrlings vor-