Einleitung.
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In allen Beziehungen seines privaten und öffentlichen Lebens hat derMensch Pflichten zu erfüllen. Nur durch seine Pflichterfüllung erwirbt ersich die Achtung und das Vertrauen seiner Mitmenschen. Auch der Apo-theker hat Pflichten zu erfüllen und der Apothekerlehrling übernimmt mitseinem Eintritt in der Apotheke einen Theil derselben.
Diese Pflichten des Apothekerlehrlings sind doppelter Art. Sie fliessentheils aus seinem Verhältaiss zu dem Principal und dem Geschäftspersonale,theils aus seinem Verhältaiss einer, im öffentlichen Dienste thätigen Me-dizinalperson. Von dem sittlich-religiösen Werthe und der Urtheilsreifejedes jungen Mannes muss erwartet werden, dass er diejenigen Pflichten,welche aus dem Verhältaiss zu seinem Principal und aus den Beziehungenzu seiner Umgebung fliessen, selbst kennt. Gehorsam, unverbrüchliche Treue,die aufmerksame Wahrnehmung der Interessen seines Principales, Thätig-keit, Ordnungsliebe und Bescheidenheit werden ihm von selbst als solcheerscheinen. Sein sittliches Gefühl muss ihm am besten lehren, dass nur ausdem wirklichen Streben nach dem Guten, aus Redlichkeit, Wahrheit undfleckenlosem Wandel innere Zufriedenheit und fremde Anerkennung folgt.Aus seinem eigenen Gewissen hat er sich die Frage zu beantworten, ober jene verdient, und nur aus eigener Selbsterkenntniss wird er allein diewirksame Mahnung zur Umkehr oder zum Fortschritte auf seinem Wegeschöpfen. Jede fremde Mahnung ist verletzend und nutzlos.
Anders verhält es sich mit denjenigen Pflichten, welche der Lehrlingvon dem Beginn seiner Thätigkeit als eine im öffentlichen Dienste beschäf-tigte Medizinalperson zu erfüllen hat. Es erscheinen dieselben anfangsunbedeutend. Der Lehrling übt sie nur unter der Verantwortlichkeit undder Aufsicht seines Principales. Ist dieser entfernt, so überträgt sich dieletztere auf den Gehülfen. Jedermann aber, der den Apothekenbetrieb ausder Praxis kennt, wird wissen, dass sich dieses Verhältaiss des Lehrlingsbald anders gestaltet; dass derselbe, zumal in kleinen und mittleren Ge-schäften, doch in die Lage kommt selbständig handeln zu können, oder zumüssen und dass nicht selten Leben und Gesundheit Anderer von seineraufmerksamen und gewissenhaften Pflichterfüllung abhängt. Wiederholtebetrübende Vorfälle beweisen es, dass die grösste Vorsicht des Principa-les und seine gewissenhafteste Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes nicht
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