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Vorwort.
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daher das Handbuch mit einer gedrängten Darstellung jener Berufs-pflichten des Apothekers begonnen worden und in derselben die Me-dicinal- und Apothekerordnungen von Anhalt, Baden, Bayern, Braun-schweig, Hamburg, Hannover, Hessen, Mecklenburg, Nassau, Oester-reich, Oldenburg, Preussen, Sachsen, der sächsischen Herzogthümer,von Schleswig-Holstein und Württemberg berücksichtigt worden.
Für die praktische Anleitung und Ausbildung des Lehrlings sorgtvorzugsweise dessen Aufenthalt in der Apotheke und die unmittelbareAnschauung, Thätigkeit und Unterweisung. Der Betrieb der Apothekehängt, innerhalb der durch die Landesgesetze gebotenen Grenzen, inallen technischen und geschäftlichen Beziehungen allein und lediglichvon dem Vorstande der Apotheke ab. Es würde daher ein grosserMissgrifF eines Lehrbuches sein den allein berechtigten Bestimmungendes Prinzipales andere entgegenstellen zu wollen.
Für den Umfang der vorzubereitenden wissenschaftlichen Ausbil-dung des Zöglings hat mir der Inhalt der Pharmacopöen und der Um-kreis der zu ihrem Verständniss erforderlichen Kenntnisse als Maass-stab gedient. Berücksichtigt sind die Pharmacopöen von Baden, Bayern,Hamburg, Hannover, Hessen, Oesterreich, Preussen, Sachsen, Schles-wig-Holstein und Württemberg.
Die Reihenfolge der pharmaceutischen Hülfswissenschaften ist mitder Physik begonnen worden. Die physikalischen Grundbegriife und dieErklärung der physikalischen Erscheinungen sind in jedem Falle die ge-eignetste Grundlage zur Erlangung naturwissenschaftlicher Bildung.Ganz unentbehrlich schien sie mir als Grundlage der pharmaceutischenAusbildung, so dass ich derselben ganz besondere Aufmerksamkeit zu-gewendet habe.
Der Physik ist in der getroffenen Anordnung die Chemie gefolgt.Die darin zu erlangenden Kenntnisse werden im Allgemeinen durcheinen Umfang bezeichnet, wie er zur Bereitung und Prüfung der phar-maceutisch - chemischen Präparate, so wie zum Verständniss der dabeivorgehenden Processe erforderlich ist. Als wissenschaftliche Grund-lage für eine solche Ausbildung schien mir nothwendig die Kenntnissder chemischen Grundgesetze, ferner die Kenntniss des Vorkommens,der Darstellung und der Eigenschaften der einfachen Körper, sowiederjenigen ihrer Verbindungen., welche officinelle Präparate bilden.