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Auskunftsbuch für die chemische Industrie
Entstehung
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933
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Patentgesetze.

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b) Falls der Anmelder die Rechte aus einer früheren Anmeldung ineinem Staate, mit dem das Deutsche Reich einen entsprechenden Vertraggeschlossen hat, geltend machen will, soll dieser Anspruch gleichfalls indas Gesuch aufgenommen werden.

c) Soll für den Fall der Zurückweisung einer Patentanmeldung der-selbe Gegenstand in die Rolle für Gebrauchsmuster eingetragen werden,so bedarf es hierzu einer besonderen an das „Kaiserliche Patentamt,Anmeldestelle für Gebrauchsmuster" zu richtenden Anmeldung.

d) Zur Angabe der Person des Anmelders gehört, dass jeder Zweifeldarüber ausgeschlossen wird, ob das Patent von Einzelpersonen oder voneiner Gesellschaft, ob von einem Manne oder von einer Frau, ob auf denbürgerlichen Namen oder auf die kaufmännische Firma nachgesucht wird.Bei Einzelpersonen ist der Rufname, bei Frauen ausserdem der Familien-stand und der Geburtsname anzugeben.

Die Angabe des Wohnorts muss bei grösseren Städten auch Strasseund Hausnummer, bei kleineren Orten und bei Orten, deren Name mehr-fach vorkommt, sowie in der Regel bei ausländischen Orten den Staat undBezirk enthalten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anmelder einenVertreter bestellt hat.

e) Für den Fall der Vertretung ist zu beachten, dass nach § 28 derKaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 die Vollmacht auf prozess-fähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen, nicht aufeine Firma auszustellen ist.

Eine Beglaubigung der Unterschrift des Anmelders unter der Voll-macht ist nur auf besonderes Erfordern des Patentamts beizubringen.

f) Falls mehrere Personen ohne Bestellung eines gemeinsamen Ver-treters anmelden, soll diejenige Person namhaft gemacht werden, der dieamtlichen Verfügungen zugesandt werden sollen.

3. Beschreibung.

a) Für den Gegenstand der Erfindung ist der Gebrauchszweck an-zugeben.

a (fi ^* e Beschreibung hat sich aller nicht streng zur Sache gehörigerAusfuhrungen zu enthalten, Sie beginnt zweckmässig mit der Darstellungder Autgabe, welche die Erfindung lösen soll. Hieran schliesst sich dieBeschreibung der Erfindung im einzelnen.

Besteht die Erfindung in der Vereinigung von bekannten Einzelheitenmi-ic<!^ n ^ neUe ^ Ganzen, so wird dj e Beschreibung zum Ausdruck bringen3,^ !T Emzelheiten wede r als neu, noch für sich als schutzfähig

beffehen soU 6 ' d3SS def SchutZ sich nUr auf die neue Gesamtheit

öffentliche 6 DruVTIrW,^ B / kan D ntes oder Geschütztes, insbesondere auffindune erforÄÄ" ° d ^ Patente > 2ur kl *ren Abgrenzung der Er-zCehmen sefn ' ^ S ' C S leichfalls in d ^ Beschreibung auf-

4. Zeichnung.

a) Auf den Nebenzeichnungen sind die Figuren und Bezeichnungenso zu stellen, dass für den Beschauer die 33 cm Kante aufredTsteh?Am linken und rechten Rande ist ein mindestens 3 cm breiter Raum frezu lassen. l

b) Für die einzelnen Teile der Figuren sind Bezugszeichen nur so-weit zu verwenden, als ein Hinweis auf die Darstellung des betreffendenleiles in der Beschreibung zum Verständnis der Erfindung erforderlich ist

Dieselben Teile müssen in allen Figuren gleiche Bezüglichen er^halten. Für verschiedene Teile dürfen die gleichen Bezugszeichen nichtTerwendet werden, auch wenn die Figuren auf verschiedenen Blätternstehen. Bei Zusatzanmeldungen werden für Teile, die bereits in dem