Infnsum.
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0 atur nicht vorgeschrieben, so bereitet man (in Deutschland) aus 1 Th. Arzneisubstanz
~~" o Th. Kolatur: andere Pharmakopoen schreiben abweichende Verhältnisse vor. — Diese
gemeine Anweisung bezieht sich indessen lediglich auf indifferente Arzneistoffe. Sie
a keine Giftigkeit für starkwirkende Arzneistoffe. Bei diesen hat der Arzt in jedem
* e das Verhältniss von Arzneisubstanz zu Kolatur vorzuschreiben. — Wenn man auf
11 sau beres Aussehen der Infusa Werth legt, so wird man diese nicht nur koliren, sondern
ich flltriren. Diese Operation bietet bei nicht schleimigen Aufgüssen keine Schwierigkeiten.
1 diesen allgemeinen Anweisungen weichen die von den verschiedenen Pharmakopoen
r Bereitung der Infusa gegebenen Vorschriften in einzelnen Punkten ab. Es schreiben vor:
Austr. Das Verhältniss von Arzneisubstanz zur Kolatur sei 1 : 10. Ausgenommen
Arzneisubstanzen, für welche Höchstgaben angegeben sind. Die geschnittenen oder
s Pulverten Arzneisubstanzen werden mit heissem Wasser übergössen und unter öfterem
' e hutteln 5 Minuten lang den Dämpfen des siedenden Wassers ausgesetzt. Dann lässt
llan \'. 4 Stunde bei gewöhnlicher Temperatur stehen und kolirt oder filtrirt schliesslich.
' clinelHnfundiiapparat von MÜRKLE-Pforzheim
Mg. 8.
derselbe: DurchsehniLtszeichnung,
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Brit. Giebt keine allgemeinen Anweisungen. Sie lässt ihre zahlreichen Infusa
'leiten, iudem die Arzneisubstanzen mit heissem Wasser Übergossen werden. Nach 15
is 60 Minuten langem Stehen bei gewöhnlicher Temperatur wird der Auszug abkolirt.
le Zeitdauer des Stehens ist im einzelnen Falle vorgeschrieben und richtet sich nach der
Natur der Arzneisubstanz.
Germ. Verhältniss der Arzneisubstanz zur Kolatur 1 : 10. Man übergiesst mit.'ssem Wasser, setzt unter bisweiligem Umrühren während 5 Minuten den Dämpfen desredenden Wassers aus und kolirt nach dem Erkalten. Dieses Verhältniss gilt nur fürJuerente, nicht aber auch für stark „wirkende Substanzen.
Helv. Die Arzneisubstanz wird in geeigneter Zerkleinerung mit siedendem Wassergössen und nach 15 Minuten langem Stehen kolirt. — Die Verwendung der sog. in-Sa sicca zur Bereitung- der Aufgüsse ist nicht gestattet. Im übrigen gelten die unteree °cta (Band I S. 1020) angegebenen Anweisungen.
U-St. Das Verhältniss der Arzneisubstanz ist 1 : 20. Man übergiesst die gehörig. emerte Substanz mit heissem Wasser, rührt um, lässt 1 / 2 Stunde stehen, kolirt undn gt die Kolatur durch Zusatz von Wasser auf das vorgeschriebene Gewicht.
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