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Arzneiverordnungslehre. Specieller Theil.
Officinell sind folgende Species: Spec. aromaticae (Pfefferminz,Quendel, Thymian, Lavendel, Nelken, Cubeben), meist äusserlich ge-braucht; Spec. diureticae (Liebstöckelwurzel, Hauhechelwurzel,Süssliolz, Wacholderbeeren); Spec. emollientes (Eibischblätter,Malvenblätter, Leinsamen u. s. w.), meist äusserlich; Spec. laxantes(Sennablätter 160, Hollunderblüthen 100, Fenchel 50, Anis 50, Kalium-tartrat 25, Weinsäure 15); Spec. Lignorum (Guajakholz, Sassafrassu. s. w.); Spec. pectorales (Eibischwurzel, Huflattigblätter, Anisu. s. w.). [Ph. Helv. hat dieselben, im Wesentlichen ebenso zusammengesetztenSpecies, ausserdem noch: Spec. amarae (Biberklee, Cardamom, Pomeranzen-schale, Tausendgüldenkraut, Wermut).] Ein „Esslöffel" voll (gehäuft) Species istje nachdem mit 5—10,0 (— 15,0) zu bewerthen.
b) Pulvis, Pulver.
Das Arzneib. f. d. D. R. hat drei Grade der Feinheit des Pulvers: grobes Pulver(p. grossiusculus), auf Sieben abgesiebt, die auf 1 cm Länge 10 Maschen haben;mittelfeines (medius), 26 Maschen auf 1 cm, und feines (subtilis), 48 Maschen auf1 cm. (Ph. Helv. hat vier Grade [4. ein „sehr feines", subtilissimus], die Maschen-zahlen sind hier resp. 15, 27, 37—40, 50—51 auf 1 cm.)
In Pulverform können alle zerkleinerungsfähigen, bei Zimmertem-peratur nicht schmelzenden, nicht allzu hygroskopischen, beim Ver-reiben nicht explodirenden (Kalium chloricum) oder sich entzündenden(Phosphor), ferner nicht ätzenden Substanzen verordnet werden. An-derenfalls muss durch passende Proceduren und Mischungen jene Eigen-schaft paralysirt werden, oder es ist von Verordnung in Pulverformabzustehen. Uebler Geschmack oder Geruch kann auch ein Gegen-grund sein, lässt sich aber durch Einschlagen in Oblate u. s. w. corri-giren (s. unten). Manche nicht pulverisirbaren Substanzen, wie Kampher,können unter Spirituszusatz so verrieben werden, dass nach Verflüch-tigung dieses letzteren ein Pulver zurückbleibt (Camphora trita); daszähe, lederartig elastische Fleisch der Coloquinthen wird, mit Gummi-schleim befeuchtet, nach dem Trocknen spröde und pulverisirbar. ZuPulvern können kleine Mengen breiiger (1:1) und selbst flüssiger Stoffe(höchstens 1:5) hinzugefügt werden; doch muss man hierbei ein mög-lichst trockenes und unlösliches Excipiens nehmen, also nicht Saccharum,sondern entweder das schwerlösliche Saccharum lactis oder besser einPflanzenpulver (z. B. Süssliolz, Zimmt). Will man in Deutschland einesder narkotischen Extracte von der (dicken, halbflüssigen) Consistenz desExtractum Belladonnae (oder Hyoscyami) in Pulverform geben, so ver-ordne man z. B. „Extract. Belladonn. siccum" (besteht aus gleichenTheilen Extract. Belladonn. und Pulv. Liquiritiae, ist ein Pulver und istselbstverständlich in doppelt so grosser Dosis zulässig, als das „Extract.Belladonnae"); [in der Schweiz: das Extractum duplex, welches mit Reis-