<k/ OSJ ^WW'
Ausbildung der Lebensmittelexperten,
879
1. eine praktische Prüfung aus Chemie, welche sich auf die qualitativeund quantitative Analyse, auf Herstellung von Präparaten und Zusammenstellungvon Apparaten zu erstrecken hat;
2. eine theoretische Prüfung aus Chemie;
3. eine theoretisch-praktische Prüfung aus Botanik, wobei Systematik mitbesonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen, Anatomie und Histologie derPflanzen zu prüfen ist;
4. eine theoretisch-praktische Prüfung aus Physik mit Beschränkung aufjene Apparate und Methoden, welche bei chemischen Untersuchungen Ver-wendung finden.
§. 10. Uebor die mit Erfolg abgelegte Qualiticationsprüfung, bezw. in denim §. 12 bezeichneten Fällen über die erfolgreiche Ablegung von Theilprüfungenderselben, wird ein Zeugniss nach Formular 1 oder 2 in der Untorrichtspracheder betreffenden Hochschule und mit dem Siegel der philosophischen Facultätausgestellt. Ausserdem ist die Ablegung der Prüfung und deren Ergebniss,und zwar auch bei ungenügendem Erfolge, auf dorn beigebrachten Original-Abgangszeugnisse (Absolutorium) ersichtlich zu machen, eventuell dortselbst derzur Verbesserung oder Wiederholung bestimmte Termin anzugeben.
Im Uebrigen finden für die Qualiticationsprüfung die in den §§. 25 bis 32der gegenwärtigen Verordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung.
§. 11. Hie gesammte Qnalificationsprüfung wird ersetzt:
a) durch die mit Erfolg bestandene Lehramtsprüfung für das Lehramt anGymnasien oder Eealschulen, wenn die Befähigung zum Unterrichte inChemie und Botanik für sämmtliche Classen, zum Unterrichte in Physikmindestens für die Unterclassen ertheilt wurde:
b) durch ein inländisches Diplom eines Doctors der Philosophie, insofernedie strengen Prüfungen aus Chemie, Botanik und Physik abgeiegt wurden.§. 12. Die Qualiticationsprüfung wird theilweise ersetzt:
a) durch die Lehramtsbefähigung für Gymnasien oder Eealschulen, wenndieselbe nur theilweise den in §. 11, lit. a) gestellten Anforderungenentspricht:
1>) durch die an einer inländischen Universität abgelegten Rigorosen übereinzelne der im §. 11, lit. b) bezeichneten Gegenstände;
c) durch die Zeugnisse über die mit mindestens „genügendem" Erfolge aneiner technischen Hochschule abgelegte erste und zweite Staatsprüfungaus dem chemisch-technischen Fache oder durch die entsprechende aneiner technischen Hochschule abgelegte Diplomsprüfung.
In den in lit, a) und b) bezeichneten Fällen sind behufs Eintrittes in dasspecielle Fachstudium der Lebensmittelchemiker die Theilprüfungen der Quali-ficationsprüfung über jene Gegenstände abzulegen, bezüglich welcher die Quali-fication des Candidaten nicht schon durch das Lehrbefähigungszeugniss, bezw.durch die Pigorosenzeugnisse dargethan ist.
In dem in lit. c) bezeichneten Falle ist die theoretisch-praktische Theil-prüfung aus Botanik nachzutragen.
III. Specielle Fachstudien.
§. 13. Das specielle Fachstudium der Lebensmittelchemiker umfasst:
a) mindestens zwei Semester an der medicinischen Facultät einer Universität;
b) zwei Semester Praxis an einer allgemeinen Untersuchungsanstalt fürLebensmittel.
I