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2 (1898)
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Ausbildung der Lebensmittelexperten.

liches Hochschulstudium an einer Universität oder an einer technischen Hoch-schule von insgesammt acht Semestern mit Frequentirung nachstehender Vor-lesungen und praktischer Hebungen nachzuweisen:

1. sechs Semester analytische Chemie mit Thätigkeit im chemischenLaboratorium;

2. zwei Semester theoretische (anorganische und organische) Chemie:

3. zwei Semester Experimentalphysik;

4. ein Semester Uebungen im physikalischen Laboratorium;

5. ein Semester botanisches Practicum;

6. ein Semester theoretische Botanik.

Den Pharmacouten, welche die im §. 2 der gegenwärtigen Verordnungbezeichneten Prüfungen mit „ausgezeichnetem Erfolg" bestanden haben, sinddie im pharmaceutischen Hochschulstudium verbrachten Semester und frequen-tirten Vorlesungen, bezw. Uebungen in die im ersten Absätze bestimmte Studien-zeit einzurechnen.

Qualificationsprüfung.

§. 4. Zur Erprobung der durch das im §. 3 bezeichnete Studium erlangtenAusbildung haben sich die Candidaten behufs Zulassung zum speeiellen Fach-studium der Lebensmittelchemiker einer Qualificationsprüfung zu unterziehen,soweit dieselbe nicht durch sonstige, von ihnen abgelegte Prüfungen ersetztwird (§§. 11 und 12).

§. 5. Die Qualificationsprüfungen werden an den philosophischen Facnl-täten der Universitäten abgehalten.

Als Examinatoren fungiren die Professoren und nach Erforderniss auchdie Docenten jener Fächer an der betreffenden Hochschule, aus welchen geprüftwerden soll.

Die Leitung dieser Prüfungen obliegt dem Decan und bei dessen Ver-hinderung dem Pro-Decan der philosophischen Facultät.

§. 6. Die Qualificationsprüfungen sind nicht an bestimmte Termine ge-bunden, sondern können das ganze Jahr hindurch, mit Ausnahme der Herbst-und Zwischenferien, abgehalten werden.

Die Prüfung kann der Candidat bei jeder ihm beliebigen Commissionablegen.

§. 7. Die Zulassung zur Qualificationsprüfung hat der Candidat bei demals Vorsitzenden der Prüfungscommission fungirenden Decan schriftlich unterBeibringung des Nachweises anzusuchen, dass er den in den §§. 2 und 3 dergegenwärtigen Verordnung gestellten Anforderungen entsprochen habe.

Zu diesem Zwecke ist nebst den allfälligen Prüfungszeugnissen das Original-Abgangszeugniss (Absolutorium) der Hochschule beizubringen, an welcher dasim §. 3 bezeichnete Studium zurückgelegt wurde

§

geringere Anstände, welche sofort behoben werden können, dem Candidatenzu diesem Zwecke bekanntzugeben und, wenn die Zulassung zur Prüfung keinemAnstände unterliegt, dieselbe durch kurzen Bescheid auf dem Gesuche selbstunter Anberaumung der Tage der Prüfung zu bewilligen.

Ergibt sich ein Anstand gegen die Zulassung zur Prüfung, so ist hierüberder Beschluss des Professorencollegiums einzuholen.

Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Qualificationsprüfung stehtdem Candidaten der Eecurs an das Unterrichtsministerium offen.

§. 9. Die Qualificationsprüfung umfasst folgende Theilprüfungcn:

g. 8. Der Decan hat das Gesuch und die Beilagen zu prüfen, eventuell