Druckschrift 
2 (1898)
Entstehung
Seite
664
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

<L-/ / >JLW/>TS^ Ä"W \H\/Mvr

6G4

Gerichtliche Leichenöffnungen.

oder Organes näher bestimmt werden. Es ist die Form und Gestalt womöglich mit geo-metrischen Namen oder nach allgemein bekannten ähnlichen Dingen zu beschreiben; dieLänge und Breito mittelst des Zollstabes genau zu bemessen, die Richtung anzuführen und zuerklären, ob die Verletzung eine Hieb-, Stich-, Schnitt- oder Schusswunde, eine Quetschung,Verbrennung u. s. w. ist; die Tiefe einer Verletzung kann ausser der Bemerkung, dass selbeseicht, tief oder durchdringend ist, durch die äussere Besichtigung niemals genau angegebenwerden, weil es unter keiner Voraussetzung gestattet ist, dieselbe durch Sondiren oder aufeine andere Art zu untersuchen. Erst nach Beendigung der Section und Ermittlung allerverletzten Theilo kann die Tiefe einer Verletzung mit Sicherheit beurtheilt werden. Deshalbmüssen nach Beschreibung der äusseren Beschaffenheit der Verletzung die tiefer von ihrbetroffenen Organe, wenn der Obducent im weiteren Verlaufe der Untersuchung zu ihnengelangt, in anatomischer Ordnung schichtenweise präparirt, bei jeder Schichte die betroffenenTheile benannt, und die Durchmesser der Verletzung nach Zoll und Linien angegeben werden.Durch die zusammengehaltene Beschreibung der einzelnen Schichten erlangt man die genauesteAnsicht über den Wundcanal und die Richtung desselben, sowie über die verletzten Gebilde.Sind mehrere Verletzungen vorhanden, so muss jede derselben auf die gleiche Weise be-schrieben werden, wobei auch das Werkzeug, womit selbe beigebracht wurden, und dieArt, auf welche letzteres angewendet worden sein dürfte, sodann ob nicht eine oder dieandere Verletzung als Merkmal geleisteter Gegenwehr betrachtet werden müsse, zu begut-achten ist.

Ferner sind die etwa vorgefundenen und möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mitden vorhandenen Verletzungen selbst zu vergleichen. Nie dürfen dieselben aber in die Ver-wundungen, oder in die in Kleidungsstücken befindlichen Oeflnungen, wodurch ihre ur-sprüngliche Form nur verändert würde, gebracht werden; sondern die hier erforderlichenSchlüsse sind aus der Form, Gestalt, Breite und Tiefe der Wunde, aus der Beschaffenheitihrer Ränder und Winkel, und dem ähnlichen Zustande der Löcher in den Kleidungsstückenim Vergleiche mit der Form, Gestalt, Länge, Breite und Schwere des Werkzeuges, mit derSchärfe und Länge seiner Schneide, der Spitze, der Dicke des Rückens, der vorhandenenScharten und Blutspuren u. s. w. herzuleiten.

§. 4L Insbesondere ist aber bei eigentlichen Wunden, die bei einer Leiche vorgefundenwerden, ihre Form und Gestalt, ihre Grösse nach der Länge und Breite, ihre Richtung, diescharfen, zackigen, lappigen, geschwollenen, glatten, mit Blut unterlaufenen oder nicht unter-laufenen, nach ein- oder auswärts gerichteten Ränder, die spitzigen, stumpfen, abgerundeten,oder sonst wie gearteten Winkel zu beschreiben; der Ausfiuss von Blut, Galle, Speisebrei,Darminhalt u. dgl., sowie ein allenfalls vorhandener Vorfall eines Eingeweides zu bemerken,die Beschaffenheit ihrer Umgebung zu beobachten; eine bei Hieb-, Schnitt- und Stichwundenallenfalls mit vorhandene Quetschung zu berücksichtigen. Es müssen alle durch eine Ver-wundung verletzten Theile, und die Art und Weise dieser Verletzung, die hierdurch ver-anlassten Folgen, wie sie in der Leiche vorzufinden sind, als: Ergiessungen von Blut, Ab-sonderungssäften und des Inhaltes hohler Organe in das Parenchym eines Eingeweides oderin eine Höhle ausgeforscht, in der Wunde enthaltene fremde Körper, als: Bruchstücke dergebrauchten Werkzeuge, Kugeln, Kleidungsstücke, Knochensplitter u. dgl., bezeichnet werden.Es ist zu sehen, ob nicht Röthung, Schwellung, Verdichtung des Gewebes an der Wundeund in ihrer Umgebung, blutige Infiltrationen, seröse, faserstoffige, eiterige etc. Exsudate.sphacelöse oder jauchige Umwandlung derselben und der Gewebe, somit die Zeichen einerschon eingetretenen Entzündung vorhanden seien, und ob eine Verunreinigung oder ganzungewöhnliche Beschaffenheit der Wunde und des Wundcanals den Verdacht einer Ver-giftung errege.

§. 42. Bei Quetschwunden, die sich durch eine mehr oder weniger dunkelrotheFärbung der Haut zu erkennen geben, hat man vor Allem darauf zu sehen, ob auf dieseArt gefärbte Stellen nicht durch Todtenflecke, Ecchymosen, Petechien, oder durch andereKrankheitsprocesse, wie Typhus, Pyämie, Skorbut u. dgl. bedingte Blutunterlaufungen, durchheftige Muskelanstrengungon, wie Krämpfe, Erbrechen, Husten, Springen, Laufen u. dgl.verursachte Blutaustretungen, oder wohl gar nur durch Muttermäler, Gefässerweiterungen etc.bedingt worden sind. Jedesmal muss durch Einschnitte die Natur dieser Flecken genauerforscht werden.

Die Quetschwunden werden mit Rücksicht auf ihre Form, ihreu Umfang etc. an denBlutunterlaufungen der ganzen Haut und des unterlegenden Bindegewebes, sowie an dermehr oder weniger beträchtlichen Zerstörung dieser Gewebe, erkannt, und von den ander-weitigen ähnlichen Färbungen der Haut nach den Grundsätzen der pathologischen Anatomieunterschieden.

Wenn sich diese dunkler gefärbten Stellen als Verletzungen beurkunden, so muss ihrSitz, ihre Ausdehnung, die Form und der Grad der Zerstörung des Gewebes bezeichnet,die Gebilde, auf welche sie sich fortsetzen, als : Muskeln, grössere Gefässe und Nervenstämme,