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Gerichtliche Leichenöffnungen.
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Denn nur im Beginne derselben lässt sich ein sicheres und richtig begründetes Urtheilfällen, je weiter aber die Fäulniss vorgeschritten ist, desto schwieriger wird die Beurtheilung,ob die in den Organen vorgefundenen Veränderungen vorausgegangenen pathologischenProcessen oder einer Verletzung oder der bereits auf sie einwirkenden Fäulniss oder wohlgar der letzteren allein zuzuschreiben sind.
Indessen lassen sich hier Verletzungen, auch wenn sie bis zu den inneren Theilengedrungen sind, mit ziemlicher Sicherheit beurtheilen, wenn die Beschaffenheit des Wund-canales und seiner nächsten Umgebung mit jener der übrigen Theile des verletzten Organesverglichen, und bei vorgefundenen Blutergüssen, auf vorhandene Gerinnungen und den Um-stand Bedacht genommen wird, dass bei höheren Graden der Fäulniss leicht Ausschwitzungenvon blutig gefärbter Flüssigkeit, auch ohne vorausgegangene Verletzung stattfinden können.
Desgleichen lassen sich Vergiftungen mit mineralischen Stoffen oft bei weit vor-geschrittener Fäulniss nachweisen, und Knochenbrüche zu jeder Zeit erkennen.
§. 37. Ist die Untersuchung einer bereits eingegrabenen und im hohen Grade faulenLeiche vorzunehmen, so ist zur Verminderung der Belästigung der Commissionsmitgliedordas Grab einige Stunden noch vor Herausnahme derselben zu eröffnen, der ausgehobeneSarg nach abgehobenem Deckel einige Zeit der freien Luft auszusetzen, und, wo ohneStörung der Untersuchung Stiche in den Unterleib und die Brust vorgenommen werdenkönnen, den in diesen Höhlen angesammelten Gasen der Ausgang zu verschaffen. Wennsich diese zum grössten Theile verflüchtigt haben, ist die Leiche mit einer Auflösung vonChlorkalk zu übergiessen, aus dem Sarge auf den hierzu bestimmten Platz, den man frühergleichfalls mit Chlorwasser befeuchtet, zu bringen, die Kleidungsstücke auf dem kürzestenWege zu entfernen, und sodann die Besichtigung und Untersuchung unter wiederholterBegiessung mit Chlorwasser vorzunehmen.
§. 38. Die Obduction der Leiche selbst zerfällt in die äussere Besichtigung und indie innere Untersuchung. Bei der ersteren sind nach vorausgegangener Beschreibung derallgemeinen Merkmale, die einzelnen Theile des Körpers, Kopf, Hals, Brust, Unterleib, dieoberen und unteren Extremitäten und schliesslich die Kückenfläche zu besichtigen und allesan ihnen Bemerkenswert]« anzuführen. Verletzungen, wenn sie sich auf einzelne Theilebeschränken, sind bei Beschreibung dieser, wenn sie sich aber über eine grössere Fläche desKörpers erstrecken, gleich nach aufgenommenem allgemeinen Befunde zu untersuchen. Ins-besondere sind aber jene Stellen des menschlichen Körpers genau zu besichtigen, an welchenvorzugsweise leicht übersehbare und schwer zu entdeckende Verletzungen angebracht werden,oder sonst die Merkmale einer von Aussen her stattgehabten Gewaltthätigkeit verborgenbleiben können, als die Augen-, Nasen-, Mund- und Rachenhöhle, der äussere Gehörgang,die Gegend des Nackens, die Achselgruben, der After, bei Weibern mit hängenden Brüstendie Stellen, welche von diesen, besonders linkerseits, bedeckt werden, die äusseren Geschlechts-theile, bei Kindern überdies noch die Fontanellen und die ganze Eückgratsgegend. Diegerichtliche Beschau darf sich jedoch nur dann auf die äussere Besichtigung beschränken,wenn der vorhandene hohe Grad der Fäulniss kein erhebliches weiteres Ergebniss aus derinneren Untersuchung gewärtigen lässt, und bei solchen Leichen kein Verdacht einer Ver-giftung mit mineralischen Stoffen, oder einer Knochenverletzung vorhanden ist.
§. 39. Bei der inneren Untersuchung ist die Oeffnung des Kopfes, des Halses, derBrust- und Unterleibshöhle und zwar auch dann noch vorzunehmen, wenn eine Ursache desTodes bereits in einem oder dem anderen dieser Theile des Körpers aufgefunden wordenwäre. Im Allgemeinen hat man sich bei der Section an die anatomische Ordnung zu halten,sie bei dem Kopfe zu beginnen und in derselben Reihenfolge wie bei der äusseren Be-sichtigung fortzusetzen.
Jeder Schnitt ist behutsam und in der Art zu führen, dass durch denselben nichtmehr Theile, als man beabsichtigt, getrennt werden. Insbesondere sind die Verletzungender Venen, als: der Schilddrüsen-, der äusseren und inneren Drossel-, der Schlüsselbeinblut-adern, der Hohladern, sowie überhaupt aller grösseren Venen zu vermeiden. Nie darf einSchnitt durch eine vorhandene Verletzung geführt werden, und wo eine solche in der sonstüblichen Schnittlinie liegt, ist von dieser abzuweichen, und jene gänzlich zu umgehen. Isteine Verletzung an einer mit den Haupthöhlen des Körpers in keiner Verbindung stehendenStelle vorhanden, so muss auch dieser Theil nach den Regeln der Kunst eröffnet und alleGebilde, insoweit sie von der Verletzung betroffen worden sind, näher untersucht werden.Es kann demnach die Eröffnung der Augen, der Nasenhöhlen, des äusseren oder innerenGehörganges, des Rückenmarkcanales, des Hodensackes, des Mastdarmes, eines oder mehrererGelenke, oder die Präparirung der einen oder der anderen Extremität u. s. w. erforderlichwerden.
§. 40. Bei einer jeden Verletzung muss ihr Sitz durch die anatomische Benennungdes verletzten Theiles angegeben, und, wo dieses ungenügend wäre, die nach Zollen be-messene Entfernung von einer oder der anderen Gegend desselben Theiles, des nächsten Gliedes
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