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Todtenbeschau.
Hofkanzleidecret vom SO. März 1770,
Th.-G.-S. VI. 182,
betreffend die Einführung der Todtenbeschau.
Um von den eigentlichen Krankheits- oder sonstigen Umständen, welcheden Tod eines Menschen verursacht haben, zuverlässig unterrichtet zu sein unddadurch die Verbreitung der epidemischen Krankheiten hintanzuhalten, auchvon den gewaltthätigen Todesfällen die Nachrichten einzuziehen: soll in denHauptstädten der gcsammten deutschen Erbländer Niemand von der Todten-beschau ausgenommen und vor selber zur Erde bestattet werden.
Ausser den Frauenklöstern sind alle übrigen Klöster, Spitäler, Militär-versorgungs- und dgl. Stiftungshäuser, überhaupt alle Communitäten darunterzu ziehen. Die Medici ordinarii sollen in Erauenklöstern diese Beschau vor-nehmen und nach dem Ableben einer Klosterfrau oder sonstigen Person ausder Communität eine genügsame Beschreibung der gehabten Krankheit in dasTodtenschreiberamt einschicken, auch in epidemischen Fällen die generalien-mässige Vorkehrung treffen.
Wo übrigens keiner als Todtenbeschauer anzustellen ist, bevor selber nichtvon der medicinischen Facultät geprüft worden. Die Kenitenten der Todten-beschau sind mit 5 Ducaten Strafe zu belegen; die Pfarrer haben es an Be-hältnissen . für die todten Körper nicht gebrechen zu lassen.
Hofdecret vom 25. Februar 1784,
betreffend den Zweck der Todtenbeschau.
Das Sanitätspersonal hat kräftig zur Vornahme der Beschau der Todtenmitzuwirken, um die Beerdigung der Schointodten zu verhüten, die oft lebendenFrüchte im Leibe der verstorbenen Schwangeren zu retten, die Vernachlässi-gungen der Kranken in einzelnen Familien, die Curen der Afterärzte undQuacksalber, Vergiftungen, Mordthaton, Todtschläge und andere gewaltsameTodesarten, *) endemische, epidemische und ansteckende Krankheiten schleunigzur Kenntniss der Obrigkeit zu bringen und für die Abfassung der jährlichenTodtenlisten die zuverlässigsten Materialien zu liefern.
Die Beschau der Leichen ist in allen Verwaltungsgebieten durch eigene Vorschriften(Todtenbeschauordnungen, Instructionen für Leichenbeschauer) geregelt.
Die gegenwärtig giltigen Todtenbeschauordnungen wurden erlassen in:
Niederösterreich mit Verordnung des k. k. Statthalters vom 30. Mai 1897,Z. 47138. L.-G. und V.-Bl. Nr. 33;
Oberösterreich mit Verordnung der k. k. Statthalters! vom 29. Jänner 1896,Z. 671, L.-G. und V.-Bl. Nr. 7;
Salzburg mit Kundmachung der k. k. Landesregierung vom 4. December1895, Z. 12766, L.-G. und V.-Bl. Nr. 35;
Steiermark mit Verordnung des k. k. Statthalters vom 15. Juni 1897,L.-G. und V -Bl. Nr. 60;
Kärnten mit Kundmachung der k. k. Landesregierung vom 24. Novem-ber 1894, Z. 14648, L.-G. und V.-Bl. Nr. 28;
Krain mit Erlass der k. k. Landesregierung vom 25. August 1860, Z. 11774;
Küstenland (Göra-Gradisca und Istrien) mit Statthalterei-Verordnung vom26. Juli 1895, Z. 7864, L.-G. und V.-Bl. Nr. 17;
*) Die genaue Beobachtung der Todtenbeschauvorschriften wurde mit Hofkanzlei-decret vom 11. Juli 1835, P.-G.-S. 63 Bd. Nr. 85, in Erinnerung gebracht.