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2 (1898)
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Reichs-Sanitätsgesetz vom 3©. April 1870,

B.-G.-Bl. Nr. 68.

§. 2. Der Staatsverwaltung obliegt insbesondere:

g) die Ueberwachung der Todtenbeschau und der Handhabung der Gesetzeüber das Begräbnisswesen, in Betreff der Begräbnissplätze, der Ausgrabung undUeberführung von Leichen ....

§. 3. Die dem selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinden durchdie Gemeindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfasst insbesondere:

d) die Errichtung, Instandhaltung und Ueberwachung der Leichen-kammern und Begräbnissplätze.

§. 4. Im übertragenen Wirkungskreise obliegt der Gemeinde:

b) die Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorordnungen und Vorschriftenüber Begräbnisse;

c) die Todtenbeschau;

d) die Mitwirkung bei allen von der politischen Behörde im Gemeinde-gebiete vorzunehmenden sanitätspolizeilichen Augenscheinen und Commissionen,insbesondere .... bei Leichenausa;rabun°-en und Obductionen ....

1. Todtenbeschau und Aufbahrung der Leichen.

Strafgesetz vom 27. Mai 1852,

B.-G.-Bl. Nr. 117.

§. 359. Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen und Todtenbeschauersind in jedem Falle, wo ihnen eine Krankheit, eine Verwundung, eine Geburtoder ein Todesfall vorkommen, bei welchem der Verdacht eines Vorbrechens,oder Vergehens oder überhaupt einer durch Andere herbeigeführten, gewalt-samen Verletzung eintritt, verpflichtet, der Behörde davon unverzüglich dieAnzeige zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige wird als Uebortretungmit einer Geldstrafe von zehn bis hundert Gulden geahndet.

lieber die Verpflichtung der Hebammen zur Anzeige des Verdachtes einer stattge-fundenen Rindestödtung, Fruchtabtreibung etc. s. §. 144 Str.-G. in I. lad. Seite 412.

§. 375. Wer bei der Todtenbesichtigung die Zeit, wann Jemand gestorbenist, unrichtig anzeigt, und dadurch veranlasst, dass der Verstorbene früherbegraben oder zergliedert wird, als, um der Begrabung und Eröffnung der Schein-todten zuvorzukommen, gesetzlich vorgeschrieben ist, soll für diese Uebertretungmit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten bestraft werden.

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