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Unfallversicherung der Arbeiter.
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Geldsendung- orfolgte, und ist die Portogebür für eine nicht frankirte derartige Sendun<>-demgemäss von der betreffenden Krankenanstalt als Adressaten zu entrichten. — Unab-hängig hievon ist selbstverständlich die weitere Frage zu beurtheilen, ob diese Portoauslageals Eegieauslage von der betreffenden Krankenanstalt oder von den zur Zahlung der Kranken-hauskosten verpflichteten Parteien zu tragen ist.
In dieser Beziehung hat es bei der mit dem h. o. Erlasse vom 7. Juni 1859, Z. 10536,getroffenen Anordnung zu verbleiben, wonach bei der unmittelbaren Einhebung von Ver-pflegskosten von den zur Zahlung derselben verpflichteten physischen oder moralischen Per-sonen auch zugleich die Auslage des Porto für die Versendung derselben einzuheben unddie Geldsendung dann gleich im vorhinein frankirt an die betreffende Krankenanstalt ab-zuführen ist.
Weiter wird bemerkt, dass dagegen bei directen Sendungen von aus den Landsfondenrefundirten Krankenverpflegsgeldern an Krankenanstalten im Sinne der mit dem vorange-führten Erlasse bekannt gegebenen Directiven des Porto für derartige Sendungen von denKrankenanstalten als Kegieauslage zu bestreiten ist."
F. Unfall- und Kranken-Versicherung der Arbeiter.
a) Unfallversicherung.
Dem Gesetze vom 28. Deceinber 1887, K-G.-Bl. 1888 Nr. 1, zufolge sind alloin Fabriken, Hüttenwerken und Bergwerken auf nicht vorbehaltene Mineralien, auf Werften,Stapeln und in Brüchen, sowie in den zu diesen Betrieben gehörigen Anlagen beschäftigtenArbeiter und Betriebsbeamten gegen die Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Unfällenach Massgabe dieses Gesetzes versichert. Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten,welche in Gewerbebetrieben, die sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken oder sonstbei der Ausführung von Bauten beschäftigt sind. Versicherungspflichtige Betriebe sind ferner1. jene, in welchen explodirende Stoffe erzeugt oder verwendet werden; 2. jene gewerblichenoder land- und forstwirthschaftlichen Betriebe, bei denen Dampfkessel oder solche Triebwerkein Verwendung kommen, die durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Leuchtgas,Heissluft, Elektricität u. s. w.) oder durch Thiere bewegt werden. Diese Bestimmung findetkeine Anwendung auf solche Betriebe, für welcho nur vorübergehend eine nicht zu derBetriebsanlage gehörige Kraftmaschine benützt wird. Wird in einem versicherungspflichtigenland- oder forstwirtschaftlichen Betriebe eine zu der Betriebsanlago gehörige Kraftmaschinein solcher Weise benützt, dass nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitern und Betriebsbeamtender mit dem gesammten Maschinenbetriebe verbundenen Gefahr ausgesetzt ist, so beschränktsich die Versicherungspflicht auf die dieser Gefahr ausgesetzten Personen.
Eine Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Eisenbahnbetriebe und andere Unter-nehmungen erfolgte mit dem Gesetze vom 20. Juli 1894, K.-G.-Bl. Nr. 108.
Als Arbeiter, beziehungsweise als Betriebsbeamto im Sinne dieses Gesetzes sind auchLehrlinge, Volontäre, Praktikanten und andere Personen anzusehen, welche wegen nochnicht beendeter Ausbildung keinen oder einen niedrigeren Arbeitsverdienst beziehen. (§. 1).
Den Gegenstand der Versicherung bildet der durch das Gesetz bestimmte Ersatz desSchadens, welcher durch eine Kürperverletzung oder durch den Tod des Versicherten ent-steht (§. 5). Im Falle einer Körperverletzung soll der Schadenersatz in einer dem Verletztenvom Beginne der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles angefangen für die Dauer derErwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente bestehen. Die Bente beträgt:
a) im Falle gänzlicher Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben 60°/ 0 desJahresarbeitsverdionstes;
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben einen Bruch-theil der unter a) festgesetzten Kente, welche nach dem Masse der verbliebenen Er-werbsfähigkeit zu bemessen ist, jedoch nicht über 50% des Jahresarbeitsverdienstesbetragen darf.
Dem Verletzten steht ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zu, wenn er den Betriebs-unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§. 6). Im Falle der Tod aus dem Betriebsunfälle erfolgtist, soll der Schadenersatz ausser in den Leistungen, welche nach §. 6 dem Verletzten fürdie Zeit vor dem Eintritte des Todes etwa gebüren, noch bestehen:
1. in den Beerdigungskosten, *) welche nach dem Gebrauche des Ortes, jedoch höchstensmit dem Betrage von 25 fl. zu bemessen sind:
*) Der Beerdigungskostenbeitrag kann sowohl bei der Unfallversicherungsanstalt wieauch bei der Krankencasse, also von beiden Versicherungsinstituten (cumulativ) angesprochenwerden. (Erlass des k. k. Ministerium des Innern vom i. Juni 1891, Z. 8091.)