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2 (1898)
Entstehung
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586
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Correspondenz etc. in Verpflegskostenangelegenheiten,

i) Correspondenz etc. in Verpflegskostenangelegenheiten.

Hinsichtlich des Vorganges wegen Einbringung von Verpflegskosten für Ausländer hatdas k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom IG. December 1859,Z. 24424, die nachstehenden allgemeinen Anordnungen getroffen:

1. Die Bestimmungen des Erlasses vom 3. Jänner 1859, Z. 33339, wornach nur inFällen wahrscheinlicher Einbringlichkeit eine Reclamation wegen Vergütung von Verpflegs-kosten erhoben werden soll, ist nicht allein auf kgl. preussische Unterthanen zu beschränken,sondern überhaupt bezüglich aller hierlands verpflegten Ausländer zu beobachten.

2. Unbedeutende und geringfügige Beträge sind nicht zu reclamiren, sondern gleichprincipiell deren Abschreibung zu verfügen, wobei der Ersatz der als geringfügig aner-kannten Beträge den betreffenden Krankenanstalten aus dem Landesfonde geleistet werdendarf.......

3. Es sind, womöglich, nicht einzelne Beclamationen vorzubringen, sondern sogleichmehrere zusammenzufassen, zu welchem Ende für die Keclamationen periodische Zeitab-schlüsse von einem halben und mindestens von einem Vierteljahre festgesetzt werden.

4. xlnstatt des bis jetzt üblichen Weges der ministeriellen Correspondenz ist der desdirecten Verkehrs der bezüglichen Verwaltungsbehörden einzuschlagen, wie er bereits fürdie gegenseitige Correspondenz der Gerichtsstellen und auch der Finanzbehörden im All-gemeinen vorgeschrieben ist. Eine diplomatische Correspondenz für die Keclamationenausständiger Verpflegskosten hat in Hinkunft nur ausnahmsweise dann stattzufinden, wenndie besonderen Umstände des Falles etwa die ministerielle Vermittlung nothwendig erscheinenlassen, oder wenn wegen der bestehenden Verschiedenheit der Landessprache oder der Eigen-thümlichkoiten der fremdländischen Einrichtungen den gegenseitigen Behörden die unmittel-bare Correspondenz nach den allgemeinen Vorschriften nicht gestattet ist.

Uebrigens steht es der k. k. Landesstelle immerhin frei, wegen Verpflegskostenrecla-mationen, wie in anderen administrativen Angelegenheiten, auch direct, ohne Dazwischen-kunft der Ministerien sich mit den im Auslande aecreditirten kais. Gesandtschaften in Corre-spondenz zu setzen. Jedenfalls aber hat die reclamirende Behörde ihre Requisitionen aussereinem gehörig speeificirten Kostenausweise auch mit einer genauen Angabe über die Zu-ständigkeit des Verpflegten zu unterstützen.

Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Juni 1869,Z. 9824, wurde die Anordnung des vorstehenden Erlasses mit dem Bemerken in Erinnerunggebracht, dass Correspondonzen wegen Einbringung von Verpflegskosten, falls nicht beson-dere Verordnungen oder Staatsverträge entgegenstehen, ohne Vermittlung der Ministerien,entweder zwischen den betheiligten hierländisehen und ausländischen Administrativbehördenzu führen sind, oder, wo dies nicht thunlich ist, die Ersteren sich unmittelbar an die be-treffende k. und k. Gesandtschaft zu wenden habe. Für die Zukunft wurde seitens desMinisteriums des Innern jede Ingerenznahmo in Angelegenheiten der erwähnten Art dieoben vorgesehenen Fälle ausgenommen entschieden abgelehnt.

In der Folge wurde in Bezug auf den unmittelbaren Verpflegskostenangelegenheitenbetreffenden Schriftenverkehr zwischen den in- und ausländischen Administrativbehörden imEinvernehmen mit dem Ministerium dos Aeussern angeordnet, dass die Correspondenz wegenEinbringung von Krankenverpflegskosten in Hinkunft von Seite der betheiligten inländischenAnstalten stets nur im Wege der vorgesetzten Landesbehörden mit der betreffenden k. und k.Gesandtschaft zu führen ist und dass die Vermittlung der Ministerien bei Correspondenzender gedachten Art in der Kegel ausgeschlossen zu bleiben hat. (Erlass des k. k. Mini-steriums des Innern vom 22. Juli 1869, Z. 2772, M. I.)

Siehe ferner die im vorhergehenden Capitel abgedruckten speciellen Weisungen hin-sichtlich der Correspondenz wegen Verpflegskostenersatz für Ausländer, ferner im Capitel e)wegen jener für Ungarn.

Hinsichtlich des Postporto für Verpflegskostensendungen wurde mit dem Erlassedes k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Juni 1859, Z. 10536, angeordnet, dassvon den zur Zahlung der Verpflegskosten verpflichteten Personen zugleich die Auslage fürdas Postporto einzuheben, bei directer Sendung von Verpflegsgeldern, welche die Landsfondeden Krankenanstalten vergüten, das Torto von letzteren als Kegieauslage zu bestreiten ist.

In der gleichen Angelegenheit erging an die niederösterreichische Statthalterei derErlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. December 1892, Z. 23029,dessen einschlägigen Stellen lauten:

In dem Gesetze vom 2. October 1865, K.-G.-Bl. Nr. 108, ist eine Portobefreiung fürGeldsendungen (Krankenverpflegsgebüren) an öffentliche Krankenanstalten nicht vorgesehen. Die Postvcrwaltung hat hienach dafür zu sorgen, dass das Porto bezahlt wird, ohneKücksicht darauf, ob diese Bezahlung gleich bei der Aufgabe oder erst bei der Abgabe der