CJ /7^W/\fOL:*rW^Ml/2^
510
Seeverkehr. Allgemeine sanitäre Vorschriften.
Jeder Reisende, welcher im Zwischendeck untergebracht wird, muss aufdemselben eine Oberfläche von wenigstens l'll Quadratmeter (12 englischeQuadratfuss) und einen Raum von wenigstens 2 - 038 Cubikmeter (72 englischeCubikfuss), wenn das Schiff ein Segler ist und eine Oberfläche von wenigstens084 Quadratmeter (9 englische Quadratfuss) und einen Raum von wenigstensF528 Cubikmeter (54 englische Cubikfuss), wenn das Schiff ein Dampfer oderein Segler mit Auxiliarmaschine ist, zu seiner Verfügung haben.
Ferner muss für jeden Zwischendeck-Reisenden eine Oberfläche von wenig-stens 0'37 Quadratmeter (4 englische Quadratfuss) auf Deck verfügbar sein, unddies unabhängig von der für die Deckreisenden bestimmten Oberfläche.
7. Auf Schiffen, welche Reisende befördern, muss dafür gesorgt sein, dassdie von den Reisenden eingenommenen Räume genügendes Licht und Ventilationhaben.
Die Oberfläche der Oeffnungen, durch welche das Licht zugeführt wirdund die Luft einströmt, muss wenigstens 0 - 3 Quadratmeter (3 englische Quadrat-fuss) für je 10 Quadratmeter der Oberfläche des Locals haben, wo die Reisendenuntergebracht sind.
Wenn es über 100 Reisende im Zwischendeck gibt, muss dasselbe mitWindschläuchen, welche höchstens 10 Meter von einander entfernt zu befestigensind, oder mit entsprechenden Ventilations-Apparaten versehen sein.
Die Reisenden müssen immer freien Zutritt zu den Licht- und Luftluckendes von ihnen eingenommenen Raumes haben, und diese Lucken sind mit Schutz-mitteln gegen Feuchtigkeit und Kegen zu versehen.
8. An Bord der erwähnten Schiffe muss sich ferner befinden:
a) Ein Arzt, 1. wenn die Reise bei einem Segler voraussichtlich über80 Tage und bei einem Dampfer über 40 Tage dauern soll und wenndie Zahl der Keisenden mehr als 50 beträgt; 2. jedenfalls, wenn mehrals 300 Personen mit Einschluss der Bord-Officiere und Bemannung ein-geschifft sind.
b) Ein verhältnissmässig grösserer Vorrath an Arzneimitteln, als der für dieSchiffsmannschaft vorgeschriebene, welcher Vorrath, falls ein Schiffsarzteingeschifft ist, von diesem zu bestimmen ist, und insbesondere eine ge-nügende Menge von Desinfeetionsmitteln für die Aborte.
c) Ein im Nothfalle für die Kranken zu gebrauchender reservirter Raumunter Deck.
d) Ausser dem für das Bordpersonale bestimmten Aborte muss ein solcherfür je 50 eingeschiffte Reisende vorhanden sein, wobei bemerkt wird, dassdie Aborte für Frauen und Kinder von jenen für Männer getrennt seinmüssen.
9. Jedes Schiff, welches Reisende befördert, muss sowohl gesunde Lebens-mittel in einer für die voraussichtliche Dauer der Reise genügenden Menge fürdie Reisenden, welche nicht erklärt hätten, für sich selbst zu sorgen, als auchgenügendes Trinkwasser an Bord haben, um wenigstens 4'5 Liter täglich jedemRoisenden ohne Unterschied verabreichen zu können.
10. *) Auf Schiffen, welche Reisende befördern, dürfen Häute, Knochen,Hadern, Vitriol, Sprite, Zündhölzchen, Petroleum und Steinkohlen nur in eigenshiezu bestimmten, von den Passagirräumen streng getrennten Magazinen geladenwerden.
f
*) Durch die Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 2. August1890, E.-G.-Bl. Nr. 159, abgeänderter Wortlaut.