Seeverkehr. Allgemeine sanitäre Vorschrifen.
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Inhalt : Gramm
A
B
C
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80
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100
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00
150
250
30
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60
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Benennung.
15. Schwefelsaurer Alaun, pulverisirt
16. Eisenchloridlösung (Ferrum sesquichloratum solutum)
17. Arnica-Tinctur (oder Kampferspiritus)
18. Schwefelsaures Zink in Dosen ä 15 Centigramm, Dosen
19. Senfpapier in Päckchen zu 25 Blättern, Päckchen
III. Abtheilung: Andere Gegenstände.
1. Ein Maximal-Thermometer, Celsius (hunderttheilig)
2. Bruns'sche Watta 500 Gramm
3. Jodoformgaze in Päckchen zu 1 Meter, Päckchen 2 4 6
4. Heftpflaster, aufgestrichen, in Bollen zu 20 Centimeter Breite und
Centimeter Länge 100 150 200
5. Mullbinden, 4—5 Centimeter breit und 4 Meter lang, Stücke 4 0 8
6. Billroth Battist, Quadratmeter. iL s/ 4 \
7. Ein Paar Suspensorien.
8. 3 Pinsel für Pulverisirungen.
9. Eine Spiritusmaschine mit dem zugehörigen Weingeistfläschchen und einer Platte fürVerdampfungen.
10. Einige Gansfedern (mit Fahne).
11. Eine Aderlasslancette.
12. Eine Scheere.
13. Eine Zange zur Medicatur (mordonte).
14. Eine Artcrienpincette (mit Selbstsperre oder Schieber).
15. Ein Irrigator (System Esmarch) sammt 1'5 Meter langem Schlauch, Hahn, Wundansatzund Darmrohr.
16. Eine Harnröhrenspritze aus Hartkautschuk (System Sigmund).
17. Ein Suppen- und ein Kaffeelöffel (aus Hörn).
18. Ein Nelatonkatheter Nr. 8.
19. Ein Paar Badeschwämme.
20. Ein nach Grammen graduirtes Gefäss (Mensura) aus Glas oder besser aus Porzellan zumMessen von Flüssigkeiten.
Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom1. September 1883,
R.-G.-B1. Nr. 143,womit Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern,
erlassen werden.
1. Jedes Scliiff, welches Keiseudc befördert, wird vor der Abreise vonder hiezu berufenen Behörde zu dem Zwecke untersucht, um zu erheben, obdasselbe die zu einer sicheren Schifffahrt und zur entsprechenden Unterbringungund Verpflegung der Personen nothwendigen Gegenstände besitze, und dies sooft als es die genannte Behörde als zweckmässig erachtet. Schiffe, welchelieisende befördern, müssen wie jedes andere Schiff seetüchtig, wasserdicht undmit Allem versehen sein, was zu einer sicheren Schiffahrt nothwendig ist.
5. Reisende dürfen nicht auf mehr als zwei Decks untergebracht werden,nämlich auf dem ersten Deck und auf dem unmittelbar darunter befindlichenDeck (Zwischendeck).
6. Bezüglich der Zahl der Eeisenden, welche ein Schiff befördern kann,gelten folgende Bestimmungen:
Sowohl auf Dampfern, als auf Segelschiffen muss jeder Reisende, welcherbestimmt ist auf Deck zu verbleiben, eine von jedem Hindernisse freie Ober-fläche von wenigstens 0'84 (Quadratmeter (9 englische Qnadratfuss) zu seinerVerfügung haben, und muss der von diesen Reisenden eingenommene Raumdurch ein Regenzelt oder auf andere Weise derart geschützt sein, dass die-Reisenden so wenig als möglich den Unbilden des Wetters ausgesetzt sind.