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2 (1898)
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503
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Choleramassnahmen im Verkehr auf Flüssen.

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1. Ausschiffung der mit Kranken in keiner Gemeinschaft gewesenen, ge-sunden Fahrgäste und deren vorläufige abseitige Unterbringung.

2. Ausschiffung der mit Kranken in Gemeinschaft gewesenen, verdächtigenFahrgäste und deren isolirte Unterbringung.

3. Ausschiffung der Kranken und Todten und isolirter Transport der-selben ins Isolirkrankenhaus.

4. Abgesonderte Ausladung der einer Beschmutzung mit Choleradejectenin keiner Weise verdächtigen Eeiseeffecten.

5. Verpackung der durch Dampf zu desinficirenden Effecten in mit Des-infectionslösung durchtränkten Säcken, worauf deren isolirter Transport zurDesinfection erfolgt.

6. Sanitätspolizeiliche Revision der unverdächtigen Reisenden und ihresGepäckes, welches eventuell der Desinfection zu unterziehen ist; Veranlassungder weiteren fünftägigen sanitätspolizeilichen Observation der abreisenden Un-verdächtigen.

7. Zurückhaltung und wiederholte sanitätsärztliche Revision der ausge-schifften Verdächtigen eventuell bis zur fünftägigen" Dauer, Revision und even-tuelle Desinfection ihres Gepäckes.

8. Gründliche Desinfection aller infectionsverdächtigen Gegenstände aufdem Fahrzeuge, des Isolirraumes, der Aborte, der möglicherweise einer ver-dächtigen Verunreinigung ausgesetzt gewesenen Geräthe u. s. w., wobei dieVerunreinigung des Flusswassers zu vermeiden ist, Desinfection des Bilgewassersder Schiffe mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaction an allen Stellen,nachträgliche Reinigung, Lüftung, Aussergebrauchsetzung durch sieben Tage.

Erst nach Verlauf dieser sieben Tage, wenn während derselben auf deinFahrzeuge weder eine Erkrankung noch ein nicht behobener Verdacht einersolchen sich ergeben hat, darf der Revisionsschein, welcher dem verdächtigenFahrzeuge bei seiner Anlandung sofort abzunehmen ist, wieder ausgefolgt, oderihm, falls das Fahrzeug bisher einen solchen Schein nicht gehabt hätte, einneuer ertheilt werden.

Hinsichtlich der kranken, verdächtigen, sowie der sich ausschiffenden un-verdächtigen Angehörigen des Fahrzeuges, welche während des Verweilens desletzteren in der Schiffsrevisionsstation in keine weitere Beziehung zu demselbengelangen, ist derselbe Vorgang zu beobachten, welcher in den analogen Fällenhinsichtlich der Fahrgäste vorgezeichnet ist.

Jene Angehörigen des Fahrzeuges, welche auf demselben weiter verwendetund untergebracht werden, sind auf demselben unter ärztliche Ueberwachungbei täglicher ärztlicher Untersuchung ihres Gesundheitszustandes zu stellen, vompersönlichen, nicht überwachten Verkehre mit Personen am Lande fernzuhaltenund zum freien Verkehre erst zuzulassen, wenn nach vollzogener Desinfectionam Fahrzeuge fünf Tage ohne verdächtige Störung ihrer Gesundheit ver-flossen sind.

Hinsichtlich der genauen diagnostischen Sicherstellungen der verdächtigenErkrankungs- und Todesfälle mit Hilfe der Bacteriologie, der Erstattung dervorgeschriebenen Anzeigen und Berichte, der Erforschung der Ansteckungs-quelle und der sich hieraus etwa ergebenden Amtshandlungen, hinsichtlich derstrengsten Handhabung aller sanitätspolizeilichen und hygienischen Vorkehrungengelten die allgemeinen Vorschriften. *)

*) S. Seite 276 und ff.