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Chcleramassnahmen im Verkehr auf Flüssen.
Zustand der Eeiseeffecten, Waaren, Lagerstätten, sowie der sanitären Einrich-tungen, insbesondere in Bezug auf Trinkwasservorrath, Eeinliclikeits- und Ver-pflegsverhältnisse, Lnrathsbeseitigung, Abortverhältnisse, Vorkehrungen zur erstenHilfeleistung zu prüfen.
Auch wenn sich kein Choleraverdacht ergibt, sind sanitäre Missständezur Herstellung des vorgeschriebenen sanitären Zustandes dos Fahrzeuges sofortabzustellen. Das Bilgewasser im Schiffsräume ist bei jedem zur Revision ge-langenden Schifte mit Kalkmilch zu desinficiren, wenn das Bilgewasser nichtetwa noch in Folge einer an einer früheren Revisionsstation vorgenommenen Des-infection mit Kalkmilch stark alkalisch reagirt, was sich durch Blauwerdeneines in das Bilgewasser eingetauchten Streifens von rothem Reagenzpapierkundgibt. Ist die Reaction nur schwach oder tritt sie gar nicht ein, soist neuerlieh Kalkmilch unter gründlicher Vermischung bis zur stark alka-lischen Reaction zuzusetzen.
Nach erfolgter Revision und Durchführung der Sanitätsvorkehrungen ander ersten Grenzrevisionsstation, welche von dem Fahrzeuge berührt wird, er-hält der Führer des Fahrzeuges einen Revisionsschein •/., in welchem Name,Nummer, Eigenthümer, Führer des Fahrzeuges, dessen Herkunft und Bestim-mungsort, dessen Stand an Angehörigen des Fahrzeuges (Mannschaft, Bedien-stete) und an Fahrgästen, Tag und Stunde der Revision, der Revisionsbefundnebst den angeordneten und vollzogenen Vorkehrungen, und in einer Anmer-kung die in sanitätspolizeilicher Beziehung belangreichen, in Erfahrung ge-brachten Angaben über die frühere Fahrt einzutragen sind.
Die Eintragung ist durch die Unterschrift der revidirenden Organe zubestätigen.
In diesem Eevisionsscheine hat der Führer des Fahrzeuges während derweiteren Fahrt stationenweise alle Aenderungen des Personalstandes durch Zu-und Abgang, sowie sanitäre Vorkommnisse genau vorzumerken, denselben beider nächsten Revisionsstation vorzuweisen, wo derselbe insbesondere in Bezugauf die Uebereinstimmung der Zahl der am Fahrzeuge befindlichen Personenmit dem bei der letzten Eevision nachgewiesenen Stande unter Berücksichti-gung der vorgemerkten Veränderungen zu prüfen und der neuerliche Revisions-befund beizusetzen ist, falls das Fahrzeug die zweite Revisionsstation nichtschon an demselben Tage passirt. In diesem Falle hat, wenn sich nicht be-sondere Verdachtsgründe ergeben, eine neuerliche Revision nicht stattzufinden,und ist lediglich die Zeit der Durchfahrt vom Stationsvorstande der Schiffs-revisionsstation in dem Revisionsscheine zu bestätigen.
Fahrzeuge, welche an demselben Tage schon einer Revision unterzogenwurden, haben beim Anlegen an der neuen Revisionsstation, die sie bloss pas-siren wollen, eine weisse Flagge zu hissen und sind ohne Verzug abzufertigen.
Ausser diesem Falle dürfen Erleichterungen von Seite der politischenLandesbehörde nur solchen Fahrzeugen bewilligt werden, welche ausschliesslicheinem regelmässigen, zur Zeit unverdächtigen Localverkehre dienen.
§. 7. Vorgang im Cholera verdachtsf alle.
Fahrzeuge, welche mit choleraverdächtigen Kranken oder Todten anlangenoder mit solchen bei der Revision betroffen werden, haben an der bestimmtenisolirten Landungsstelle, welche mittelst einer Aufschriftstafel und gelben Flaggekenntlich zu machen ist, anzulegen. Hierauf hat die Commission (§. 6, Alinea 1)nebst den im §. 6 vorgezeichneten Amtshandlungen folgende sanitätspolizeilichenMassnahmen vorzunehmen: