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2 (1898)
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468
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Vorkehrungen gegen Infectionskranklieiten in Gefängnissen etc.

anstalten oder den Gefängnissen der Gerichtshöfe oder Bezirksgerichte in eineIrrenanstalt oder eine zur Heilung von tibertragbaren Krankheiten nicht be-stimmte Anstaltspflege unter Hinweisung auf den an alle Oberlandesgerichts-Präsidien ergangenen Erlass des Justizministeriums vom 24. September 1883,Z. 14309*) in die Kenntniss gesetzt.

Erlass der k. k. schlesischen Landesregierung vom30. August 1891, Z. 11035,

betreffend Massnahmen gegen Einschleppung von Infectionskrankheiten

in Gefangenanstalten.

Es -wurde wiederholt die Wahrnehmung gemacht, dass seitens der k. k.Gerichte abgeurtheilte Personen aus Gemeinden in Haft genommen wurden,in welchen, wie sich nachträglich herausstellte, ansteckende Krankheiten inepidemischer Form herrschten.

Da durch solche Vorkommnisse die Einschloppung von Infectionskrank-heiten in die Gefängnisse und aus diesen in die Gemeinden gefördert wird, inwelchen dieselben errichtet sind, so wird in Erinnerung gebracht, dass gemässAbschnittes II, lit. A, P. 3 der Kundmachung des k. k. Landespräsidentenvon Schlesien vom 7. Juli 1889, Z. 9364, (L.-G. und V.-Bl. Nr. 39), dieGerichtsbehörden von dem Ausbruche in ihrem Amtsgebiete herrsehender Epi-demien stets und rechtzeitig in Kenntniss zu setzen und dass sich diese Anzeigeselbstverständlich auch auf die Bekanntgabe des Zeitpunktes zu erstrecken hat,von welchem an die Epidemie behördlich als erloschen erklärt wird.

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