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2 (1898)
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467
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Vorkehrungen gegen Infectionskrankheiten in Gefängnissen etc.

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gesetzt werden; grössere Gegenstände, wie Matratzen, grössere Polster, Divans,mindestens 2 3 Stunden. Der Dampf, in welchem die Gegenstände desinficirtwerden, mnss eine Temperatur von mindestens 100° und höchstens 118° C.haben. Während der Dampfentwicklung ist darauf zu achten, dass der amManometer ersichtliche Wasserdampfdruck die vorgeschriebene Norm nicht über-schreitet.

7. Nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit wird die Dampfentwicklungeingestellt, der Apparat geöffnet und wenn die Gegenstände so weit abgekühltworden sind, dass man sie, ohne sich zu verbrühen, in die Hände nehmenkann, herausgenommen und an einem luftigen Orte getrocknet und nach demAustrocknen ausgefolgt.

8. Bei der Herausnahme der bereits desinficirten Gegenstände ist ins-besondere darauf zu achten, dass die bereits gereinigten Sachen mit den erst zudesinficirenden Gegenständen nicht vermengt werden oder die zu desinficirendenGegenstände nicht auf solche Stellen gelegt werden, wo früher unreine gelegensind. Solche Stellen sind nach Entfernen der unreinen Gegenstände mit 5° 0Carbollösung zu desinficiren.

9. Nach Beendigung der Desinfection haben die Diener ihre Oberkleiderim Desinfectionsapparate sowie andere inficirte Gegenstände zu desinficiren, dieSchuhe mit 5°/ 0 Carbolsäurelösung und die Hände und Gesicht mit Seife undwarmem Wasser zu waschen. Hierauf ist aus dem Apparate das unten be-findliche Condensationswasser abzulassen und der Apparat so lange offen zulassen, bis alle Theile ordentlich ausgetrocknet sind.

10. In dem Locale, in welchem sich der Desinfectionsapparat befindet,darf weder gegessen noch getrunken oder geraucht werden, sowie Getränke undSpeisen aufbewahrt werden, das Mittagessen hat in einem besonderen Räumestattzufinden, wobei vorher die Desinfectoren ihr Gesicht und ihre Hände mitSeife und warmem Wasser gründlich zu reinigen haben.

11. Die Desinfectoren sind verpflichtet, das Locale, in welchem sich derDesinfectionsapparat befindet, täglich zu reinigen und den Kehricht in derFeuerung des Apparates zu verbrennen, keineswegs aber denselben in den Hofoder auf die Gasse zu werfen.

12. Der ganze Vorgang muss von Organen, welche alle Bestimmungendieser Instruction, sowie der vom k. k. Ministerium des Innern (L.-G.-V.-Bl.56 ex 1887) herausgegebenen Instruction, betreffend die Desinfection bei an-steckenden Krankheiten gründlich verstehen, gehandhabt und überwacht werden.

Verordnung des lt. k. Justizministeriums vom22. Jänner 1897, Z. 24107 ex 1896,

V.-Bl. d. Just.-Min. 1897, Seite 17,

betreffend die Verhütung der Einschleppung von übertragbaren Krank-heiten in Irrenanstalten und anderweitige Pfleglingsanstalten.

Der Minister des Innern hat sich bestimmt gefunden, an alle politischenhandesbehörden den nachfolgenden Erlass vom 17. November 1896, Z. 37205,zu richten:

(Folgt der Wortlaut des auf Seite 439 enthaltenen Erlasses.)

Hievon werden alle Justizbehörden zur Darnachachtung in den Fällender beabsichtigten üeberstollung von Sträflingen oder Häftlingen aus den Straf-

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