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Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten in Anstalten.
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neuerlich in der nied.-österr. Landes-Besserungsanstalt in Eggenburg constatirtworden und erhobenermassen nur dadurcli zustandegekommen, dass der Ein-schleppung und den ersten Anfängen dieser Augenkrankheit seitens der hiezubestellten Organe die entsprechende Beachtung nicht zugewendet worden war,so dass die Traehominfection einen grossen Theil, in dem letzterwähnten Eallesogar die Mehrzahl der Anstaltsinsassen ergriff und eine bald gänzliche, baldtheilweise Sperre einzelner, bezw. die Einstellung von Aufnahmen in dieselbenund damit für die öffentliche Verwaltung sehr empfindliche Nachtheile zurFolge hatte.
Diese Wahrnehmungen über das Einnisten von Trachom in Pflege- undArbeitsanstalten lassen es angezeigt erscheinen, auf das Vorkommen von Tra-chom im allgemeinen, insbesondere in Versorgungshäusern, Asylen, Convicten,in den bei den Gerichtsämtern bestehenden Arresten etc. ein wachsames Augezu haben.
Die k. k. Bezirkshauptmannschaft wird daher angewiesen, die in dengedachten Anstalten bestellten ärztlichen Organe zur Aufnahme und Protokol-lirung des Befundes der Augenbindehaut bei allen ihrer Behandlung, ärztlichenUeberwachung oder Begutachtung anvertrauten oder zugeführten Individuen zuverhalten und durch die Amtsärzte eine regelmässige Ueberwachung in dergedachten Richtung einzuleiten.
Ueber das von der k. k. Bezirkshauptmannschaft hierüber Veranlassteist bis Ende März 1892 zu berichten.
Erlass der k. k. nied.-österr. Statthalterei vom23. Jänner 1894, Z. 5120,
betreffend Massnahmen gegen Einschleppung ansteckender Krankheitenin Erziehungs- etc. Instituten.
In einem Waisenhause sind Scharlacherkrankungen durch anscheinendgesund vom Eerialurlaube zurückgekehrte, jedoch im Abschuppungsstadiumdieser Krankheit gestandene Zöglinge in die Anstalt eingeschleppt worden,und haben daselbst eine epidemische Verbreitung erlangt.
Da sich solche bedauerliche, in ihren Folgen unabsehbare Vorkommnissein "Waisenhäusern, Convicten, Internaten und anderen ähnlichen Instituten, inwelchen jugendliche, der Ansteckungsgefahr in hohem Grade ausgesetzte Indi-viduen in gemeinschaftlicher Unterkunft leben, jederzeit dadurch ergeben können,dass Zöglinge, welche in leichtem, Angehörigen kaum, oder gar nicht merk-lichem Grade von einer Infectionskrankheit selbst ergriffen sind, oder dassBeconvalescenten, deren Zustand von der Umgebung nicht mehr für bedenklichgehalten wird, oder dass endlich selbst thatsächlich gesunde, mit Infections-kranken aber in Berührung gestandene Individuen ohne Beachtung besondererVorsichtsmassregeln in die Anstalten aufgenommen, und zum gemeinschaftlichenVerkehr mit den übrigen Zöglingen zugelassen werden, so erscheint es geboten,alle Leitungen der obenbezeichneten Lehr- und Erziehungsanstalten zur Durch-führung der erforderlichen, das Eintreten derartiger Eventualitäten möglichstverhütenden Massregeln anzuweisen.
Zu diesem Zwecke wird angeordnet, dass der in mehreren Convicten schongegenwärtig beobachtete Vorgang, demzufolge alle in Anstalten neu aufzuneh-menden, wie auch die von Urlauben dahin zurückkehrenden Zöglinge durcheine von dem Gemeindevorsteher mitgefertigte Bestätigung des Gemeindearztesden Nachweis darüber erbringen, dass im Laufe der letzten vier Wochen weder