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2 (1898)
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440
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Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten in Anstalten.

Durchführung der erforderlichen sanitären Massnahmen, Dysenterie und Tra-chom unter den Pfleglingen dieser Anstalt aus dem Grunde nicht anhaltendgetilgt werden konnten, weil wiederholt mit diesen Krankheiten behaftete Geistes-kranke dahin überstellt worden sind.

Nachdem dieser Vorgang ebenso gegen die Grundsätze der Hygiene ver-stösst, als er den Anstaltsbetrieb erschwert und die Anstaltspfleglinge an ihrer

Gesundheit bedroht, wird die Aufmerksamkeit der k. k.....zum Zwecke der

entsprechenden Anweisung der politischen Behörden und durch dieselben derGemeinden hierauf mit dem Bemerken gelenkt, dass die Uobergabe von Geistes-gestörten, insolange dieselben mit einer übertragbaren Krankheit behaftet sind,an Irrenanstalten, sowie anderer Pfleglinge unter denselben Umständen in einezur Heilung der übertragbaren Krankheit nicht bestimmte Anstaltspflege grund-sätzlich zu vermeiden ist.

Sollte jedoch die Ueberstellung von derlei Kranken in eine solche An-stalt, sei es aus Gemeinden, sei es aus anderen Anstalten aus zwingendenGründen noch vor völligem Ablaufe des Infectionszustandes des Kranken er-folgen müssen, oder betreffs der Ansteckungsgefahr ein Zweifel obwalten, sodarf die Abgabe solcher Pfleglinge nur mit Wissen und Gestattung der poli-tischen, in unaufschieblichen Fällen im übertragenen Wirkungskreise der Orts-behörde erfolgen, welche im gegebenen Falle die erforderlichen sanitären Mass-nahmen zu veranlassen, die zuständige politische Behörde, die Leitung derAnstalt, nach welcher der Krankentransport stattfinden soll, und die politischeBehörde, in deren Amtsbereich diese Anstalt liegt, unverzüglich und noch vorAbgang, bezw. vor dem Eintreffen des Krankentransportes unter Bekanntgabeder besonderen Verhältnisse desselben und der diesfalls getroffenen Verfügungenzu verständigen hat.

Diese Anordnung enthebt die Anstaltsverwaltung selbstverständlich nichtvon der Verpflichtung, jeden in die Anstalt eintretenden Kranken auf das ge-naueste mit besonderer Bücksicht auf den Bestand einer übertragbaren Krank-heit ärztlich untersuchen zu lassen und jene Einrichtungen zu treffen, welchedie getrennte Beobachtung neueintretender infectionsvordächtiger Pfleglinge unddie klaglose Isolirung infectiöser Kranker sowie die sorgfältige Durchführungaller auf die Verhütung und Tilgung ansteckender Krankheiten gerichtetenMassnahmen ermöglichen.

L T m die genaue Einhaltung dieser Vorsichtsmassregeln auch, hinsichtlichder den autonomen Landesbehörden unterstehenden Anstalten zu sichern, wird

die k. k.....eingeladen, dem Landesausschusse von dieser Anordnung mit

dem Ersuchen, um Verständigung der unterstehenden AnstaltsVerwaltungen,Mittheilung zu machen.

Nachdem insbesondere bei Zwangsarbeitsanstalten, Waisenhäusern undVersorgungsanstalten joder Art, analoge Verhältnisse hinsichtlich der denselbenfallweise zugehenden Pfleglinge bestehen, wie bezüglich der Irrenanstalten, wolledie k. k.....veranlassen, dass obige Weisungen jedenfalls auch auf die letzt-erwähnten Anstalten ausgedehnt werden.

Erlass der k. k. nied.-österr. Statthalterei vom13. Februar 1892, Z. 4114,

betreffend die Ueberwachung der Pfleglinge in Hunianitätsanstalten hin-sichtlich der Erkrankungen an Trachom.

Im Laufe der beiden letzten Jahre ist die epidemische Ausbreitung vonTrachom in mehreren nied.-österr. Landes-Humanitätsanstalten, vor kurzem