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2 (1898)
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435
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4. Vorkehrungen gegen Infectionskranklieiten.

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Bei der Desinfection der Schulgebäude sind der Fussboden und die Ein-richtungsstücke der Schalzimmer, Gänge, Aborte mit einer fünfprocentigen Car-bollbsung oder zweiprocentigen Lysollösung zu desinficiren und hiebei besondersdarauf zu sehen, dass die Desinfectionsflüssigkeit in die Fugen der Bretter desFussbodens reichlich eindringe; Wände, Mauerwerk, Ventilationsschläuche werdenam besten durch Kalktünchung desinficirt. Die noch geübte Schwefelräucherunghat zu unterbleiben.

Die Desinfection in den Schulzimmern soll der Reinigung derselben stetsvorangehen und ist bei dieser Reinigung auf die Ventilationsöffnungen undSchläuche im Mauerwerke nicht zu vergessen.

Bei der Wiedereröffnung der Schule dürfen Zöglinge, welche die Diph-theritis tiberstanden haben, sowie Zöglinge, welche mit Kranken zusammen indemselben Haushalte wohnen, nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses überden vollständig unverdächtigen Gesundheitszustand derselben zum Schulbesuchezugelassen werden.

Es empfiehlt sich, dass beim ersten Zusammentreffen der Zöglinge in denSchulen die Intervention von Aerzten zur Wahrnehmung des Gesundheitszu-standes der eintreffenden Zöglinge eventuell zur Vornahme ihrer Untersuchungim Verdachtsfalle in Anspruch genommen werde.

Die Schulleiter sind aufmerksam zu machen, dass sie auf Erkrankungender Schüler an allgemeinen Fieberzuständen, sowie an Halsleiden besondersachten und die Schüler zur Mittheilung derartiger Krankheitszustände veran-lassen ferner, dass sie die aus der Schule ausbleibenden Schüler in genauerEvidenz halten und in jedem Falle die Ursache des Ausbleibens zu ermittelntrachten, in welcher Beziehung seitens der Schulbehörden die Vermittlung derbetreffenden Sanitätsbehörden in Anspruch zu nehmen ist.

Im Falle des Verdachtes, dass an Diphtheritis erkrankte Schüler mitdieser Krankheit schon während des Besuches der Schule behaftet waren, undwenn eine solche Erkrankung mit vehementer Intensität und rasch tödtheh ver-läuft, oder wenn innerhalb einer Woche mehrere Krankheitsfälle unter den miteinander verkehrenden Zöglingen vorkommen, ist mit der Schliessung der be-treffenden Schulclasse oder Schulgemeinschaft vorzugehen.

Die durch diese Schliessung der Schulclassen bezweckte Fernhaltung derbetreffenden Schulbesucher muss eine vollständige sein und ist es nicht an-gängig, dass einzelne derselben an dem für mehrere Classen gegebenen Unter-richte 0 in der Religion, dem Turnen, den Handarbeiten, dem Gesänge undanderen freien Gegenständen während der Zeit der Schulsperre theilnehmen.

Schliesslich wird mit Bezug auf die Verbreitungsart der Diphtheritis be-sonders hervorgehoben, dass es überhaupt unbedingt aber während des^Vor-kommens dieser Krankheit in der Bevölkerung nothwendig ist, dass die Reini-gung der Schullocalitäten, sowie die Reinigung der Aborträume täglich erfolgedass bei Reinigung der Schulzimmer das Aufwirbeln von Staub vermieden unddaher unter Aufwendung feucht gehaltener Reinigungsmittel vorgenommen werde,und zwar zu einer Zeit, dass die Schulbesuchenden nicht in Räumen verweilenmüssen, in welchen die Luft durch den Reinigungsvorgang mit aufgewirbeltenStaubpartikelchen versetzt ist. Auch soll für die Aufbewahrung der Uten-silien oder Handarbeiten in der Schule für jeden Zögling eine gesonderte Ladezur Verfügung stehen.

Die Beachtung sämmtlicher schulhygienischen Massnahmen in Bezug aufLüftung, Heizung, Temperatur, bei Luftheizung auf die Vermeidung zu trockener

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