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4. Vorkehrungen gegen Infectionskrankheiten.
Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterrichtvom 7. Juli 1894, Z. 2843,
betreffend die Impfung der Zöglinge von Lehrer- und Lehrerinnenbildungs-
anstalten.
Da ein ungeimpfter Lehrer durch seine erhöhte Disposition zur Blattern-erkrankung den Gesundheitszustand der ihm anvertrauten Kinder gefährdenkann, ersuche ich E ... in geeigneter Weise dahin zu wirken, dass die Zög-linge der Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten sich während ihrer Studien-zeit oder doch wenigstens bevor dieselben nach Abschluss ihrer Studien diebetreffende Anstalt verlassen, einer Impfung (bezw. Wiederimpfung) unter-ziehen.
In dieser Bichtung wird es insbesondere die Aufgabe der mit dem Unter-richte in der Schulhygiene an den Lehrer- und Lehrerinnenbiklungsanstaltonbetrauten Docenten sein, die Vortheile der Kuhpockenimpfung auseinanderzu-setzen und richtige Begriffe hierüber in den Kreisen der heranwachsenden Lehrerzu verbreiten, wobei auch darauf hinzuweisen sein wird, dass in Anbetracht desvon der k. k. Impfstoff-Gewinnungsanstalt in Wien mit Beachtung aller Vor-schriften erzeugten tadellosen animalen Impfstoffes Befürchtungen wegen even-tueller Impfschädigung vollkommen unbegründet sind.
Vorkehrungen gegen Diphtherie.
Anlässlich des gehäuften Auftretens von Diphthorieerkrankungen unter Schulkindernin Wien zog der Oberste Sanitätsrath die einzuleitenden Massnahmen in Berathung-, welcheder niederösterreichischen Statthalterei vom Ministerium des Innern mitg-etheilt wurden. Eserging dann an den Wiener Magistrat der nachstehende
Erlass der k. k. nied.-österr. Statthalterei vom4. December 1893, Z. 86141.
Im Nachhange zum h. o. Erlasse vom 28. November 1. .!., Z. 84174,mit welchem aus Anlass des häufigen Auftretens der Diphtheritis in dem Schul-gebäude in der Schellinggasse eine längere Unterbrechung des Schulunterrichtesangeordnet worden ist, werden dem Wiener Magistrate im Nachfolgenden dieGesichtspunkte bekannt gegeben, welche nach den vom hohen k. k. Ministeriumdes Innern mit dem Erlasse vom 2. December 1. .!., Z. 29444, der k. k. Statt-halterei mitgctheilten weiteren Anträgen des Obersten Sanitätsrath es in Bezugauf die Tilgung dieser, sowie anderer Schulepidemien im Auge zu halten sind.
Da Erkrankungen an Diphtheritis bei Bediensteten im Complexe des Schul-gebäudes selbst (beim Schuldiener der Gewerbeschule) vorgekommen sind, so isteine ärztliche Erhebung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der in dem Ge-bäude untergebrachten Bediensteten erforderlich und wäre an dem Grundsatzefestzuhalten, dass nach dem letzten Diphtheritisfalle in einer für sich abge-schlossenen Schullocalität unter Voraussetzung der Durchführung der Desin-fectionsmassnahmen noch durch 14 Tage die Wiederbenützung' der Räume sistirtbleiben soll.
Kinder sollen auch bei Abwesenheit von Nachkrankheiten noch 14 Tagenach Ablauf des localen Krankheitsprocesses der Diphtherie von der Schuleferngehalten werden, da in diesem Zeiträume noch eine weitere Ansteckungdurch dieselben möglich ist. Hierauf sind sowohl die Schulleitungen als auchdie ärztlichen Kreise aufmerksam zu machen.