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2 (1898)
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D. b) Auslagen für prophylaktische und sanitätspolizeiliche Vorkehrungen.

Cholera. Die Kosten, welche durch die zur Abwehr der Cholera au den Reichs-grenzen angeordneten Massregeln erwachsen, trägst der Staatsschatz. (Punkt 62 der Cholera-Instruction, s. Seite 290.)

Zu diesen Massregeln zählt zunächst die sanitäre Revision der Ecisenden unddes Gepäckes derselben, sowie von "Waaren an der Grenze (s. Seite 293 u. ff.). Die mitder sanitären Kevision betrauten Aerzte werden vom Staate bestellt. Ueber die Entlohnungderselben, worüber die entsprechenden Anträge an das Ministerium des Innern erstattetwerden müssen (Punkt 6 des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. August 1885,Z. 13447, Seite 294), sind im Sinne der hinsichtlich der Choleraärzte ergangenen Anord-nungen (s. Seite 383) fallweise feste Vereinbarungen zu treffen und in das Bestellungsdecretaufzunehmen.

In gleicher Weise fallen dem Staatsschatze auch jene Auslagen zur Last, welche imFalle der Activirung besonderer Massnahmen gegen Einschleppung oder Verbreitung derCholera im allgemeinen Verkehre zu Land oder zu Wasser (s. den XII. Abschnitt)entstehen.

Hinsichtlich der Vergütung der Auslagen, welche die Desinfection von Reiseeffectenverursacht, war mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Au-gust 1885, Z. 33447, P. 6, bestimmt worden, dass hiefür die Reisenden aufzukommenhaben, wenn die Kosten von diesen aber nicht hereingebracht werden können, dieselben aufden Staatsschatz übernommen werden.

Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Jänner 1880,Z. 21038 ex 1885 (und später mit dem an die Statthalterei in Böhmen ergangenen Erlassedesselben Ministeriums vom 26. August 1892, Z. 19368), wurde aber angeordnet, dass dieKosten für die Beistellung der zur Desinfection beschmutzter Wäsche, Kleider oder Effectenvon Reisenden in den Eisenbahngrenzstationen benöthigten D esinfectionsmittel undGefässe auf den Staatsschatz übernommen und sonach, wenn diebetreffendeEisenbahnverwaltung die vorschussweise Bestreitung dieser Kosten übernimmt, derselbenebenso wie die etwa vorschussweise ausbezahlten Remunerationen der Revisionsärzte ausdem Staatsschatze zurückvergütet werden. Sollte die Bahnverwaltung diese vorschussweiseBestreitung ablehnen, so ist es Aufgabe der politischen Behörde, die Beistellung der Des-infectionsmittel im Bedarfsfälle gegen Rückvergütung der Kosten sicherzustellen und derenvorschriftsmässige Verwendung' zu überwachen.

Im §. 13 des Uebereinkommens mit Russland über Ckoleramassnahmen im Grenz-verkehre (s. Seite 332) ist auch die Verbrennung von Gegenständen, welche bei der sani-tären Revision als besonders verdächtig erkannt wurden, vorgesehen und fällt die aus demErsätze dieser Gegenstände durch neue erwachsende Auslage gleichfalls dem Staatsschatzezur Last.

Wie der Staat die Remunerationen für die Revisions- und für die Epidemieärzto trägt,übernimmt derselbe auch jene für die bacteriologischen Sachverständigen, denendie Untersuchung choleraverdächtiger Objecte übertragen wird. In dieser Hinsicht sindgleichfalls, wie vom Ministerium des Innern wiederholt aufmerksam gemacht wurde, vonSeite der politischen Landesbehörden mit den betreffenden Fachmännern besondere Verein-barungen zu treffen, deren Genehmigung dem Ministerium vorbehalten ist.

Während telegraphische Anzeigen über Cholerafälle als portofreie Telegramme be-handelt werden (Verordnung des k. k. Handels-Ministeriums vom 8. November1892, Z. 53961, s. Seite 316), unterliegen Sendungen choleraverdächtiger Objecto zum Zweckeder bacteriologischen Untersuchung der Portopflicht. (Erlass des k. k. Ministeriumsdes Innern vom 12. Juli 1887, Z. 11053, s. Seite 319.)

Hinsichtlich der Untersuchung von Objecten, welche zur Aufklärung der ätiologischenVerhältnisse angeordnet wird, wie z. B. von Wasserproben und der Vergütung' der hiedurcherlaufenden Kosten sind die Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom23. April und 15. September 1891, Z. 5851, und 17187, (s. I. Bd. Seite 42 und 43)massgebend.

Die Kosten der localen sanitätspolizeilichen Vorkehrungen, zu denen inerster Reihe die sanitäre Ueber wachung der aus Choleragegenden zugereistenPersonen während der ersten Zeit des Aufenthaltes im Inlande, die Errichtung und Bereit-haltung von Isolirlocalitäten für Cholerakranke, die Beschaffung von Desinfections-mitteln, die Durchführung der prophylaktischen Massnahmen in der Gemeindebeim Auftreten von Cholerafällen zählen, hat, wie aus den mehrerwähnten Judicaten desk. k. Verwaltung-s-Gerichtshofes und Erlässen des k. k. Ministeriums des Innern hervorgeht,im Grunde des §. 4, a, des Peichs-Sanitätsgesetzes die betreffende Gemeinde zu bestreiten.

Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Gemeinde im Inlande oder an der Grenzegelegen ist und im letzteren Falle auch für die bei der sanitären Kevision an der Grenzekrank befundenen, oder ob die im Inlande gelegene Gemeinde für die während der Reise