Druckschrift 
2 (1898)
Entstehung
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383
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D. a) Auslagen für prophylaktische und sanitätspolizeiliche Vorkehrungen.

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Ferner trägt der Staatsschatz jene Auslagen, welche durch Entsendung der Sanitäts-beamten zur Erhebung über das Auftreten und über den jeweiligen Stand einer Infeetions-krankheit, durch die Bestellung von Epidemieärzten bei Einleitung des Epidemieverfahrens,durch besondere Vorkehrungen an den Eeichsgrenzen oder im allgemeinen Verkehre (sanitäreRevision der Reisenden, deren Gepäckes, von Waaren) erwachsen. In letzterer Beziehungergingen anlässlich der Cholera-Gefahr besondere Weisungen (s. unten.)

Ueber die Bezüge der Sanitätsorgane bei Eeisen im Auftrage der politischen Landes-oder Bezirks-Behörden, bei Verwendung als Epidemieärzte oder zu anderen Eunctionen kommenin der Regel die in dieser Hinsicht bestehenden allgemeinen Vorschriften in Anwendung(s. den AbschnittGebüren").

Nur bei gewissen Epidemien wurden ausnahmsweise und mit Rücksicht auf die wesent-lich erhöhten Gefahren mitunter und fallweise auch höhere Gebüren bewilligt. Mit den Er-lässen des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. April 1886, Z. 5093, vom8. Juli und 27.August 1892, Z. 14192 und 17640, vom 6.August 1893, Z. 19299, und vom16. Juli 1894, Z. 18070, wurde jenen Aerzten und Wundärzten, welche sich ausserhalb ihresWohnortes bei der Cholera-Epidemie verwenden lassen, nebst der Vergütung der Reisekostenund freier Wohnung in dem ihnen zugewiesenen Orte ein Taggeld von 10 fl., welches nach denLocalverhältnissen bis zum Betrage von 15 H. erhöht werden kann, zugesichert. Zur Hintan-haltung nachträglicher Missverständnisse über die Modalitäten der Bestellung müssen jedochschon im Vorhinein mit jedem für den Choleradienst aufgenommenen Arzte vollständigklare Vereinbarungen getroffen und diese im Falle der Einberufung des Arztes in das Decretaufgenommen werden.

Zur Beistellung der Wohnung des Epidemiearztes, sowie der Fahrgelegenheiten inner-halb des demselben zugewiesenen Rayons sind in einzelnen Verwaltungsgebioten die betreffen-den Gemeinden verpflichtet (§. 21 der Verordnung der k. k. Statthalterei in Tirolund Vorarlberg vom 14. Juli 1884, L.-G. und V.-Bl. Nr. 26, §.35 der Verordnungdes k. k. Statthalters in Niederösterrich vom 16. September 1886, L.-G.-Bl. Nr. 48.)

Ausserdem bestehen über die Bestreitung der Kosten für die Massnahmen gegenbestimmte Infectionskrankheiten noch besondere Vorschriften.

Blattern. Die Auslagen für die Vornahme der jährlich stattfindenden Allgemein-impfungen und Revaccinationen trägt der Landesfond, die Auslagen für Noth-impfungen und Revaccinationen bei bestehender Blatterngefahr der Staatsschatz.

Ursprünglich waren auch die Kosten der Allgemeinimpfungen aus Staatsmitteln be-stritten und zu diesem Zwecke mit dem Hofkanzleidecrete vom 31. December 1812,Z. 1813, der sogenannte Impffond gegründet worden. Die Verwaltung dieses Impffondesging seit dem Jahre 1853 an die Landesvertretungen der einzelnen Länder über.

Gegenwärtig tragen die von den Landesausschüssen verwalteten Impffonde, bezw. diebetreffenden Landesfonde die Kosten für Beschaffung des zu den Allgemein- und zu denSchulkindererstimpfungen benöthigten Impfstoffes, sowie die Auslagen für die Reisen derImpfärzte nach den Sammelplätzen, in Vorarlberg auch für die Impfung im Wohnorte derImpfärzte. Ueber die Entlohnung der Impfärzte s. d. AbschnittGebüren".

Auch die sogenannten Impfprämien, welche gemäss I. Absch. §. 14, d der Impf-vorschrift (s. Seite 251) an besonders verdiente Impfärzte alljährlich vertheilt werden, be-streitet der Landesfond. In Oberösterreich (Allh. Entschliessung vom 28. No-vember, Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. December 1882), Vorarlberg(Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. November 1868, Z. 5630), Dalmation(Allh. Entschliessung vom 29. Jänner, Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom3. Februar 1873, Z. 1887) wurden die Impfprämien aufgehoben.

Für die Nothimpfungen und Wiederimpfungen bei Blatterngefahr, sowie für dieRevaccinationen der Schulkinder wird die erforderliche animale Vaccine von der staatlichenImpfstoff-Gewinnungsanstalt unentgeltlich beigestellt. Aus diesem Grunde ist auch beiden Bestellungen der animalen Lymphe stets anzugeben, welche Quantitäten für die einzelnenKategorien von Impfungen benöthigt werden (s. Seite 274).

Zu den Nothimpfungen bei Blattorngefahr sind nicht eigene Impfärzte abzusenden,sondern die Epidemieärzte zu verwenden (Hofkanzlei-Decret vom 8. Juni 1843,Z. 17713, und Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. September1885, Z 14291, s. Seite 264).

Da die Auslagon für Bestellung von Epidemieärzten der Staatsschatz trägt fallendiesem auch die aus der Nothimpfung erwachsenden Kosten zu.

Zur Controle über die öffentlichen Impfungen sind die Amtsärzte verpflichtet. Soweitnicht anderweitige Dienstreisen zu dieser Nachschau Gelegenheit bieten, sind die Kosten fürdie eigens zu diesem Zwecke unternommenen Reisen aus dem Reisepauschale der Amtsärzte(s. d. AbschnittGebüren") zu bestreiten (Erlass des k. k. Ministeriums des Innernvom 5. März 1896, Z 5009, s. Seite 266).

hl!