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2 (1898)
Entstehung
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192
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B. Allgemeine Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten.

Anzahl der seit der letzten Berichterstattung Verbliebenen, in den letzten achtTagen Hinzugekommenen, Genesenen, Gestorbenen und in der BehandlungVerbleibenden, endlich die Hauptsumme der vom Anfange der Epidemie biszum Abschlüsse des Rapportes erkrankten, geheilten und gestorbenen Personen,nach der Unterabtheilung: Männer, Weiber, mit Zahlen ausgedrückt enthalten.In diese Rapporte sollen alle Kranken, gleichviel, ob sie die ärztliche Hilfedurch die zur Behandlung der Epidemie aufgestellten oder durch selbst ge-wählte Aerzte erhalten, aufgezeichnet "werden, um hiedurch stets den wahrenStand der Epidemie zu erfahren.

§. 20. Sollte sich die Epidemie über mehrere Ortschaften eines Sanitäts-districtes verbreiten, so ist nicht über jede Ortschaft ein abgesonderter Kapportan das k. k. Kreisamt zu erstatten, sondern die befallenen Ortschaften sindin chronologischer Reihenfolge, das ist, sowie der Ausbruch der Epidemie derZeit nach erfolgte, in eine und dieselbe Eapportstabelle aufzunehmen; jeneOrtschaften, wo allenfalls wiederholte Ausbrüche stattfanden, sind neuerdingsaufzuführen, und sobald die Epidemie in einer Ortschaft erloschen sein sollte,ist diese nicht aus der Rapportstabelle auszulassen, sondern der Ausweis überdie Gcsammtzahl aller Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen bis zum Schlüsseder Epidemie im ganzen Physicatsdistricte ersichtlich zu machen, damit ausder Hauptsummirung der Krankenzahl jederzeit die Zahl aller seit der Ent-stehung der Epidemie vorgekommenen Erkrankungs-, Genesungs- und Sterbefälleersehen werden kann.

§. 21. Damit aber auch eine gleichzeitige Uebersicht über dievorkommenden Ergebnisse der Epidemie erlangt werden könne, hat der Rapports-abschluss jedesmal am Sonnabend zu geschehen. Sollten bis zu dieser Zeitvon den Wund- oder Aushilfsärzten die Rapporte an die Districts- oder Kreis-ärzte nicht eingelangt sein, so darf diesorwegen mit der ungesäumten Weiter-beförderung der Rapporte und Sanitätsberichte an das k. k. Kreisamt nicht ge-zögert, oder dieselbe auf weitere acht Tage, am wenigsten aber auf eine unbe-stimmte mit einem andern Wochentage schliessende achttägige Periode ver-schoben werden, sondern es ist in solchen Fällen der Krankenstand aus derletzten achttägigen Periode nach allen Colonnen beizubehalten, der Abgang vonderlei Rapporten im Sanitätsberichte zu bemerken, und im nächsten Rapporteder Ziffer nach auszugleichen.

§. 22. Der achttägige, von den Aushilfs-, Districts-, oder Kreisärzten zuerstattende Sanitätsbericht soll enthalten:

1. Eine kurze, bündige, klare Darstellung des Ganges, Standes undder Ausbreitung der Epidemie in dem zugewiesenen Sanitätsdistricte über-haupt, wobei die Zahl der in der achttägigen Periode vorgekommenen Erkran-kungs-, Genesungs- und Sterbefälle im Vergleiche zur vorausgegangenen Rap-portswoche, das günstigere oder ungünstigere Sterblichkeitsverhältniss, die in-oder extensive Ab- oder Zunahme der Erkrankungen, die Angabe der Ort-schaften, wo die Krankheit am stärksten oder gelindesten aufgetreten, oderbereits erloschen ist, welche Classe von Menschen in Bezug auf Beschäftigung,Alter, Geschlecht am meisten erkrankte, ersichtlich zu machen ist.

2. Die Beschreibung des Verlaufes der Krankheit mit Nach Weisung ihresCharakters, wobei etwa beobachtete Veränderungen in dem gewöhnlichen Krank-heitscharakter, das Vorkommen ungewöhnlicher Krankheitserscheinungen, dasAusbleiben der für pathognomisch geltenden, die bleibend diagnostischen Merk-male, die günstigen und ungünstigen prognostischen Kennzeichen, Complicationen,