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2 (1898)
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B. Allgemeine Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten.

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§. 16. Nach dieser Vorausschickung wird in dem Erhebungsprotokollezur eigentlichen Bestimmung der Epidemie und der Krankheit geschritten.Dieser diagnostische Theil wird umso bestimmter und verlässlicher ausfallen,je vollständiger die anamnestischen Momente erhoben und erwogen, und jeaufmerksamer und genauer der eigene Befund des untersuchenden Arztes, diestattgehabten Gelegenheitsursachen, die vorausgegangenen und gegenwärtigenKrankheitssymptome, mit einem Worte, die Nosographie bei den Kranken be-handelt worden ist; demnach wird mit möglichster Genauigkeit und Consequenzbestimmt, ob sich die Krankheit als eine rein epidemische oder bloss contagiöse,oder als epidemische und zugleich contagiöse darstelle, wobei die Krankheitihrer Gattung, ihrem Charakter und ihrer Form nach bezeichnet, und endlichmit dem ihr zukommenden, systematischen Namen belegt werden muss. Zugleichwird hier die Heftigkeit und der Verlauf, sowie die Gefährlichkeit, mit welcherdie Epidemie auftritt, ob sie nämlich schnell oder langsam verlaufend, mehroder minder bösartig oder tödlich sei, angegeben.

§. 17. Der letzte Theil des Erhebungsprotokolles umfasst die ärztlichenAnordnungen und sanitätspolizeilichenVerfügungen. Die richtigeDiagnose der Epidemie, die Beachtung der stattfindenden Umstände, die eigeneErfahrung und Beurtheilung werden den untersuchenden Arzt in der praktischenBehandlung leiten. Die vorzüglichsten Fragen werden hier sein: Ist bei derausgebrochenen Epidemie eine rein ärztliche, curative Behandlung der Krankenzur schnellen und erfolgreichen Beendigung der Epidemie allein hinreichend,oder wird auch ein prophylaktisches und präservatives Verfahren bei den nochGesunden nothwendig sein? Fordert die Natur der Epidemie die Anwendung-besonderer sanitätspolizeilicher Massregeln? Welche von diesen beiden verdientin dem betreffenden Falle das Hauptaugenmerk, oder ist eine gemischte Be-handlung zulässig und erforderlich ? Durch welche Heilmethode und Heilmittelund durch welche anderweitigen Verfügungen wird der Hauptzweck am sicherstenund schnellsten erreicht ? So wie es aber schon bei der Feststellung der Diagnosenicht zureichend ist, bloss überhaupt auszumitteln, ob die herrschende Epidemieeine bloss rein epidemische, contagiöse oder epidemisch-contagiöse, und vonwelcher Art sei, sondern, da es vielmehr wesentlich darauf ankommt, zu erheben,unter welchem Charakter und unter welcher speciellen Form und Gestalt dieKrankheit sich bei den Ergriffenen darstelle, ebenso wenig darf sich auch derBerichterstatter lediglich nur auf die blosse Namhaftmachung eines allgemeinenHeilplanes, einer allgemeinen Classe von Heilmitteln, oder einer nur allgemeinausgesprochenen Beschaffenheit von Vorsichts- und sanitätspolizeilichen Mass-regeln beschränken, sondern es ist dem untersuchenden Arzte zur Pflicht gemacht,seine Anordnungen, sei es in curativer, prophylaktischer oder sanitätspolizeilicherHinsicht, so wie er sie an Ort und Stelle angegeben hat, auch im Erhebungs-protokolle speciell aufzuführen.

Am Schlüsse folgt die Namensunterschrift des zur Erhebung abgeordnetenArztes.

§. 18. Sobald auf dem Lande in irgend einer Ortschaft von dem hiezuberufenen Arzte die Choleraepidemie constatirt und hierüber das Erhebungs-protokoll dem k. k. Kreisamte überreicht worden ist, so werden über dieweiteren Erkrankungen aus jenen Sanitätsbezirken keine Erhebungsprotokolle,sondern statt derselben Wochenrapporte nach dem Formulare II vorgelegt.

§. 19. Die betreffenden Colonnen dieses Bapportes müssen die Namender Dominien und Ortschaften, von letzteren den Bevölkerungsstand, dann dasDatum des Anfanges und allenfalls auch der Beendigung der Epidemie, die