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B. Allgemeine Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten.
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§. 12. Das Erhebungsprotokoll bestellt in der ersten über eine ab-gebrochene Epidemie zu erstattenden schriftlichen Relation, und hat dasjenigezu enthalten, was den sichersten Aufscbluss über den Ursprung, den Verlaufund den Charakter der epidemischen Krankheit geben und somit zur Er-kenntniss der Epidemie führen kann.
Das Erhebungsprotokoll ist daher von vorzüglichster Wichtigkeit, weilvon der richtigen Diagnose der herrschenden Epidemie und von der Ausmitt-lung ihrer Ursachen die Beschaffenheit der dagegen zu ergreifenden Massregelnund in rein ärztlicher Beziehung die zu wählende Heilmethode abhängt.
Das Erhebungsprotokoll, welches, sobald der öffentlich angestellte, derPrivat- oder Aushilfsarzt von der competenten Behörde zur Untersuchung einerCholeraepidemie beauftragt worden ist, ungesäumt nach gepflogenen allen zurSache gehörigen Vorhältnissen verfasst und der Behörde vorgelegt werden muss,hat zu enthalten:
1. Die Ueberschrift und einen tabellarischen Ausweis des Krankenstandes ;
2. die anamnestische Geschichte der Epidemie (Anamnesis);
3. die ausführliche Erhebung und Beschreibung des dermaligen Standesder Epidemie (status praesens);
4. die Beurtheilung und Bestimmung der Epidemie ;
5. die Behandlungsweise und die anderweitigen sanitätspolizeilichen Ver-fügungen.
§. 13. Zur Ueberschrift gehört: die Benennung der Epidemie, dannfür das flache Land die Angabe des Kreis- oder Districtsphysicats-Bezirkes unddie Bezeichnung des Datums des geschehenen Ausbruches. Im tabellarischenAusweise werden nach dem Formulare I die Dominien und Ortschaften, sodannder Bevölkerungsstand und die Zahl der vom Tage des Krankheitsausbruchesbis zum Tage der gepflogenen Erhebung erkrankten, genesenen, gestorbenenund verbliebenen Männer, Weiber und Kinder in den betreffenden Colonnenersichtlich gemacht.
Sollte der Ausbruch in mehreren Ortschaften erfolgt, und derselbe Arztzur Erhebung der Epidemie aufgefordert worden sein, so ist der Ausweis auteinem und demselben Erhebungsprotokolle zu liefern, jedoch für jede Ortschafteine abgesonderte Zeile zu bestimmen.
§. 14. Die Relation über eine ausgebrochene Epidemie hat nach demgehörig ausgefüllten tabellarischen Ausweise mit dem Vorberichte oder derAnamnese der Epidemie zu beginnen, es werden hier in bündiger Kürze zu-nächst alle jene Umstände beschrieben, welche beim Ausbruche der Epidemieoder kurz vor derselben zugegen waren, insofern diese nämlich auf den Ur-sprung und die Weiterverbreitung der Epidemie einen wesentlichen Einflusshatten.
Zur Kenntniss dieser Umstände gelangt der Arzt durch die Mittheilungen,welche ihm auf seine Fragen von dem Orts- oder den benachbarten Aerzten,der Ortsobrigkeit, den verschiedenen mit der Handhabung der sanitätspolizei-lichen Massregeln beauftragten Behörden, Priestern u. dgl. gemacht werden.Hieher gehört die Beantwortung folgender Fragen:
Wie war der Gesundheitszustand der betreffenden Bewohner vor dem Aus-bruche der Epidemie ?
Hat sich unter den gewöhnlichen Einflüssen, welche sich in Absicht aufKlima, Jahreszeit, Witterung, physische Beschaffenheit des Ortes und seiner Um-gebung, der Nahrungsmittel, Lebensweise und Wohnungen der Bewohner u. s. w.darbieten, irgend einer oder mehrere davon als wirkliche Schädlichkeit vor oder