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B. Allgemeine Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten.
§. 6. Wenn wegen zu grosser Entfernung des Wohnsitzes eines Districts-oder Kreisarztes vom Orte der Epidemie oder wegen zu grosser Krankenzahles nicht möglich wäre, dass erstere die Behandlung der Kranken persönlichfortsetzen, so haben sie nach Erforderniss einen oder mehrere Aerzte oderWundärzte aus der nächsten Gegend zur Behandlung aufzustellen, diesen dieZahl der erforderlichen Nachsichtsbesuche zu bestimmen und den Aushilfs-Wnndärzten eine mündliche Information am Krankenbette über die Heilmethodeund die in Anwendung zu bringenden äusserlichen und innerlichen Heilmittelzu ertheilen.
§. 7. Bei Ertheilung dieser Information sollen die Districts-, Kreis- undAushilfsärzte zwar ihre eigenen durch die Erfahrung bewährten Heilgrundsätzoleiten, dieselben haben sich jedoch bei Verordnung der Arzneien so viel als möglichan die allgemein in causa pauperum vorgeschriebene Ordinationsnorm zu haltenund so viel als möglich jede ungobürliche und verschwenderische Darreichungzumal kostspieliger Arzneien zu vermeiden. In sanitätspolizeilicher Hinsichthaben sie das vorzüglichste Augenmerk auf die Gelegenheitsursache der Krank-heit und somit ihre Hintanhaltung, auf ordentliche Unterbringung, Wartungund Pflege der Kranken, Reinigung und Lüftung der Krankenzimmer und derBettstoffe, endlich auf die vorschriftmässige Behandlung der Verstorbenen undihre Beerdigung zu richten.
§. 8. Die Districts-, Kreis- und Aushilfsärzte sind für die Zweckmässig-keit ihrer Anordnungen, die Dominien und Ortsobrigkeiten aber für deren pünkt-liche Ausführung verantwortlich. Zu diesem Zwecke sind alle zur Besorgung derEpidemie verwendeten Wundärzte den ersteren in medicinisch-wissenschaftlicher,den letzteren aber in sanitätspolizeilicher Hinsicht untergeordnet; die die Epi-demie leitenden Aerzte aber insbesondere verpflichtet, sich bei Gelegenheit derNachsichtsreisen von der Zweckmässigkeit der Ordinationen der Aushilfs-Wundärzte zu überzeugen und die etwa entdeckten Gebrechen sogleich abzu-stellen.
§. 9. Wenn in irgend einer Gegend die Krankenzahl bedeutend, und dergewöhnliche Wohnort eines geschickten Wundarztes davon weit entfernt ist,so soll ein Aushilfs-Wundarzt oder Arzt so viel möglich im Mittelpunkte derbefallenen Ortschaften durch die Zeit der Epidemie angestellt und daselbst aus-gesetzt bleiben, um leichter und schneller Hilfe leisten zu können, und nichtmit unnützen Hin- und Bückreisen die Zeit zu verbringen, welche zur Kranken-besorgung verwendet werden soll.
§. 10. Wurde nach der vom Districts- oder Kreisarzte gepflogenen Er-hebung die angezeigte Epidemie als Choleraepidemie constatirt, so müssen biszur Beendigung derselben ordentlich verfasste Krankenrapporte und Sanitäts-berichte von dem ärztlichen Personale an das k. k. Kreisamt erstattet werden.
Zu diesen Sanitätsberichten gehören: das Erhebungsprotokoll; die perio-dischen Kapporte und der Schlussbericht.
§. 11. Damit die Behörden aus diesen einlaufenden Berichten eine genaueAufklärung über den Ursprung, Gang, Ausbreitung und die Natur der Epidemieerlangen, und dadurch in den Stand gesetzt werden, zeitig genug die erforder-lichen Vorkehrungen dagegen zu treffen, oder nöthigen Ealls in zweifelhaftenund bedenklichen Eällen das Gutachten anderer Sachverständigen oder Kunst-behörden einzuholen, müssen die zu erstattenden Sanitätsberichte die für solcheZwecke erforderliche Eigenschaft ihrer Form und ihrem Inhalte nach besitzen.
Diesem zu Folge werden nachstehende Vorschriften zur Verfassung-einzelnen Sanitätsberichte ertheilt.
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