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1 (1896)
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Allgemeine öffentliche Kranken-Anstalten.

4. Bei Kranken, welche ohne Aufnahms-Documente in die Anstalt gebrachtwerden, oder selbst sich zur Aufnahme melden, hat die Anstalt die nachträg-liche Beibringung der über deren Zuständigkeits- und Zahlungspflichtigkeits-Verhältnisse und die für sie zahlungspflichtigen Personen, Körperschaften etc.etc. Aufschluss gebenden Documente einzuleiten und sich nöthigen Falles zudiesem Zwecke an die betreffende Behörde zu wenden.

5. In dem sub 4 erörterten Falle und in allen Fällen, wo hinsichtlichder in dem Aufnahms-Documente enthaltenen Daten über das Nationale undZahlungsfähigkeit des Kranken oder der für ihn zur Zahlung gesetzlich Ver-pflichteten irgend ein Zweifel besteht, ist von der Anstalt mit dem Kranken,in soweit es sein Zustand erlaubt, sogleich ein umständliches, und insbesonderedie Zahlungs- und Zuständigkeits-Verhältnisse, sowie alle hiefür massgebendenUmstände enthaltendes Protokoll, nach beiliegendem Formulare aufzunehmen,und sind über diese Daten auch die allfällig den Kranken begleitenden Personenzu vernehmen, und die in den Händen derselben befindlichen Legitimations-Papiere, als: Pässe, Wanderbücher, Heimatscheine etc. etc. einzusehen, undhie von die geeigneten Anmerkungen zu machen.

Wenn der Zustand des Kranken seine sogleiche protokollarische Ver-nehmung nicht zulässt, hat diese, sobald sein Zustand es erlaubt, zu geschehen.

6. Die sub Punkt 3, litt, b), c) und d) aufgeführten Personen und Körper-schaften, welche die genaue Angabe der ihnen bekannten Daten in den Auf-nahms-Documenten unterlassen, haften für alle dadurch der Anstalt oder demLandes-Fonde entstehenden Nachtheile.

7. Ebenso sind die Behörden, welche Kranke in eine solche Anstalt ab-geben, zur gewissenhaften Erhebung der sub 2 angedeuteten Verhältnisse ver-pflichtet.

8. Zur Erwahrung der durch die beigebrachten Belege in beruhigenderWeise nicht constatirten Angaben der zu Protokoll vernommenen Krankon, insoweit diese dem Inlande zugehören, hat die Krankenanstalt sich unmittelbaran das der angeblichen Zuständigkeits-Gemeinde des Kranken vorgesetzteBezirksamt,*) oder selbständigen Magistrat längstens binnen 8 Tagen nach derAufnahme desselben unter Anschluss einer Abschrift des Aufnahms-Protokolles,zu wenden.

Wenn von den unmittelbar angegangenen Behörden eine baldige, odereine sachgemässe Auskunft nicht gegeben wird, so ist dieserwegen die Ver-mittlung der, der Krankenanstalt vorgesetzten politischen Behörde in Anspruchzu nehmen.

9. Die angegangenen Behörden haben die verlangten Aufklärungen möglichvollständig in kürzester Frist zu geben.

B. Einbringung der unb erichtigten Verpfl egsk os ten in denöffentlichen allgemeinen Krankenanstalten.

10. Nach Ablauf eines jeden Vierteljahres, oder bei grösseren Anstaltenauch in kürzeren von der politischen Landesstolle, über Antrag der Directionder Anstalt zu bestimmenden periodischen Zeitabschnitten, haben dieselbenordentliche mit den Aufnahms-Documenten und Protokollen und sonstigen Be-

*) Gegenwärtig erfolgt die Verständigung der Gemeinde in der Kegel direct