Druckschrift 
1 (1896)
Entstehung
Seite
657
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Allgemeine öffentliche Kranken-Anstalten.

(357

o)

Die Landesstellen haben zu beurtheilen und zu bestimmen, welche An-stalten ihres Verwaltungsgebietes im Hinblicke auf die nachgewiesene Erfüllungdieser Bedingungen als allgemeine öffentliche Heilanstalten zu betrachten sind,und sohin auf die mit dem h. ä. Erlasse v. 6. März 1855, Z. 6382, zuge-sicherten Begünstigungen Anspruch haben.

Diese Anstalten sind unter Nachweisung der sie hiezu qnalificironden Ein-richtung hieher namhaft zu machen.

Dies hat auch in der Folge zu geschehen, wenn schon dermal bestehendeoder in der Folge neu begründete Anstalten sich nach den obigen Bestimmungenzu öffentlichen Krankenanstalten qualificiren.

Um den Landesfond bei dem, den gedachten Anstalten zu leistendenErsätze der uneinbringlichen Verpflegskosten für die in denselben verpflegtenKranken vor ungebürlichen Anforderungen möglichst zu wahren, ist von Seitedieser Krankenanstalten bei der Aufnahme der Kranken, sowie bei der Ein-bringung der für die Verpflegung derselben erlaufenen und nicht berichtigtenKosten sich in folgender Weise zu benehmen:

A. Aufnahme der Kranken.

1. In den allgemeinen öffentlichen Krankenhoil-Anstalten sind alle Krankenohne Fhterschied aufzunehmen, welche entweder mit einem, die Notwendigkeitder Spitalspflege nachweisenden ärztlichen Zeugnisse in dieselben gebrachtwerden, oder sich zur Aufnahme selbst melden und von dem Anstaltsarzte zurAufnahme geeignet befunden werden.

Wegen Mangel der, die Zuständigkeit oder Zahlungsfähigkeit nachweisen-den Docmnente ist keinem Kranken die Aufnahme zu verweigern.

2. Die Abgabe eines Kranken in eine solche Krankenanstalt hat, wo esimmer thunlich und ausführbar ist, mit einem regelmässigen, das Nationale, dieZuständigkeits- und Zahlungsfähigkeits-Verhältnisse des Kranken und der zurZahlung der für ihn erlaufenen Verpflegskosten gesetzlich berufenen Personen,Körperschaften, Innungen etc. etc. genau nachweisenden Aufnahms-Documentezu geschehen.

3. Dieses Aufnahms-Document hat insbesondere:

a) Bei Selbstzahlenden ausser obigen Daten noch den Erlag, oder die Sicher-stellung der einmonatlichen Verpflegsgebür zu enthalten.

b) Bei Dienstboten und Arbeitern, welche weder Taglöhner sind, noch einerInnung angehören, besteht dasselbe in einem, nach den vorgedrucktenRubriken von dem Dienstherrn oder Arbeitgeber vollständig auszufüllendenDienst- oder Arbeitszeugnisse nach beiliegendem Formulare.Bei Mitgliedern von Innungen, Vereinen oder Gremien in der Spitals-anweisung des betreffenden Vorstandes, welche jedem erkrankten Mitgliedeunweigerlich zu ertheilen ist.

d) Bei Stiftungen und Pfründnern in der pfarramtlichen Anweisung.

e) Bei den von einer Behörde Uebergebenenwelche ausser den sub Nr. 2 angedeuteten Daten noch die Bestimmung,was mit dem Kranken nach seiner Genesung gescheiten soll, und fallsdies bereits ausgemittelt ist, auch die Namhaftmachung der Person unddes Fondes, welche die Zahlungspflicht trifft, enthalten, oder andeuten soll.

f) Bei allen nicht in eine frühere Kategorie Gehörigen, in der polizeilichenoder ortsbehördlichen Anweisung nach beiliegendem Formulare.

Daimer, Sanitiitsgesetze,