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1 (1896)
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634
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Gebär- und Findel-Anstalten.

oder unentgeltliche. Die bleibende unentgeltliche Aufnahme gemessen 1. alle unehelichenKinder, deren Mütter in den, dem öffentlichen Unterrichte gewidmeten Gebärkliniken geborenhaben; 2. die unehelichen Kinder jener Mütter, welche in den Gebärkliniken aufgenommenwurden, jedoch wegen Krankheit in ein Spital transportiert wurden und dortselbst geborenhaben; 3. ausnahmsweise und nur über Genehmigung des Landesausschusses die unehelichenKinder solcher Mütter, bei denen zur Zeit der Aufnahme das Kind zwar geboren, aber derGeburtsact noch nicht gänzlich abgeschlossen war, oder welche, bei behördlich nachgewie-sener Absicht, rechtzeitig sich in Gebärkliniken aufnehmen zu lassen, von der Geburt über-rascht oder in Ausführung dieser Absicht ohne ihr Verschulden gehindert wurden, 4. MitGenehmigung des Landesausschusses können ausnahmsweise auch ausserhalb der Gebär-anstalt geborene uneheliche Kinder armer Mütter unentgeltlich oder unter gewissen nachMassgabe der Leistungsfähigkeit der betreffenden Zuständigkeitsgemeinde gestellten Bedin-gungen aufgenommen werden. Die Geheimhaltung der Mutterschaft ist den Angestelltender Anstalt strengstens zur Pflicht gemacht. Eine Ausnahme tritt nur in den Fällen ein,wenn die Verpflegskosten von einem fremden Landesfonde angesprochen werden müssen,wenn das Kind nach Ablauf der festgesetzten Verpflegsdauer der Zuständigkeitsgemeindeübergeben werden muss oder wenn die Gerichtsbehörden um Auskünfte ersuchen. In anderenFällen werden Auskünfte über Findelkinder nur gegen Beibringung der bei ihrer Ueber-nahme ausgestellten und den Müttern eingehändigten Aufnahmsscheine eitlieilt. Die Ab-gabe von Ammen im Privatdienste ist erst nach zweimonatlicher Dienstleistung in der An-stalt und gegen Erlag der Gebür gestattet. Eine in Privatdienst gegebene Amme darf nureinmal und zwar nach Ablauf von 8 Tagen gegen eine andere vertauscht werden. DieFindlinge bleiben 6 Jahre im Verband der Anstalt und werden nach Ablauf dieser Frist derHeimatsgemeinde übergeben. Jede Mutter kann aber ihr Kind zu jeder Zeit gegen Keversd. i. ohne weiteren Anspruch auf die Wohlthat der Anstalt, aus derselben zurücknehmen.Die Findlinge verbleiben im der Pegel nur kurze Zeit in dem Findelhause, werden alsbaldden privaten Pflegeparteien übergeben und zwar 1. den eigenen Müttern, jedoch mit derBeschränkung auf ein Kind; oder "2. den von den Müttern bezeichneten Verwandten bezw.Freunden oder 3. sonstigen (von den Müttern bezeichneten) Pflegeparteien. Unter übrigensgleichen Umständen haben die sogenannten Brustparteien den Vorzug und müssen solcheausschliesslich berücksichtigt werden, wenn die Ernährung des Kindes an der Brust nachärztlichem Ausspruche unbedingt nothwendig ist. Hat die Mutter eine Pflegepartei nichtnamhaft gemacht, so wird diese vom Abtheilungsvorstande bestimmt. Der Privatpartei wirddas ihr zur Pflege übergebene Kind weggenommen, wenn dieselbe sich als sogenannteBrustpartei verpflichtet hat, das Kind an der Brust zu ernähren, dieser Verpflichtung aberwährend des ärztlicherseits als nothwendig erkannten Zeitraumes nicht nachkam, wenn diePrivatpartei das Kind schlecht ernährt oder erzieht oder wenn sie ein vagabundirendesLeben führt, wegen Bettelei oder wegen gewerbsmässiger Unsittlichkeit straffällig wurde oderwenn die Kinder in ungesunden Wohnungen oder bei anderen Parteien, als jenen, in derenPflege sie abgegeben wurden, angetroffen werden. Der n. ö. Landesfond vergütet den pri-vaten Pflegeparteien bestimmte jährliche Beträge für den Unterhalt der Kinder.

Gemäss §. 3, lit. c, des Reichssanitäts-Gesetzes vom 30. April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 68,(s. Seite 4), obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungskreise die Evidenthaltungder im Gemeindegebiete ausserhalb der öffentlichen Anstalten unter-gebrachten Findlinge und die Ueberwachung der Pflege derselben. (S. auch IL Band).

Ebenso obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreise auch dieunmittelbare sanitätspolizeiliche Ueberwachung der in ihrem Gebiete befindlichen privatenGebäranstalten (§. 4, e, 1. c).

Als private Gebäranstalten sind auch die Wohnungen jener Hebammen anzusehen,welche Schwangere oder Gebärende bei sich zur Entbindung aufnehmen.

Gesetz vom 17. Februar 186*,

E.-G.-B1. Nr. 22,in Betreff der Verpflegsgebüren in öffentlichen Gebär- und Irrenanstalten.

Mit Zustimmung beider Häuser Meines Keiclisrathes finde Ich anzuordnen,wie folgt:

§. 1. Für die in eine öffentliche Gebär- oder Irrenanstalt unentgeltlichaufgenommenen zahlungsunfähigen Personen sind die Verpflegskosten von denLandesfonden derjenigen Länder zu tragen, und rücksichtlich zu ersetzen, in