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1 (1896)
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Gebär- und Findel-Anstalten.

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der Anstalt gestorben oder wegen Erkrankung in das Spital abgegeben worden ist, spätestensnach 2 Monaten von der Vormundschaft abgeholt wird. Diese der Landesgebärklinik er-wachsenden Kosten trägt der Landesfond. (Statthalterei-Kundmachung vom 22. Mai1881, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 11, vom 12. October 1887, L.-G. u. V.-Bl. Kr. 40, und vom2. Februar 1894, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 9).

In Salzburg besteht keine geschlossene Anstalt, sondern ein geburtshilfliches Am-bulatorium. Die Hebammenschülerinnen erhalten den praktischen Unterricht in denWohnungen jener Gebärenden, welche sich als Lehrmateriale verwenden lassen und dafürbestimmte Geldbeträge erhalten.

Die Findelaustalten wurden ursprünglich zu dem Zwecke gegründet, die derelterlichen Pflege beraubten, unehelichen Kinder aufzunehmen und ihnen diese Pflegezu ersetzen, die moralischen und socialen Nachtheile ihres Daseins für sie zubeheben, endlich, obschon in der Kegel eheliche Kinder nicht aufgenommen wurden, den letz-teren in jenen besonderen Fällen ein Asyl zu bieten, wenn die Eltern wegen Krankheit oderanderer Hindernisse ihren Pflichten gegen die Kinder nicht nachzukommen vermochten undderen Aufnahme in ein Waisenhaus aus besonderen Gründen nicht stattfinden konnte. ImAllgemeinen wurde an dem Grundsatze festgehalten, dass die Findelhäuser zur Verpflegungunehelicher, ausserhalb einer Gebäranstalt geborener Kinder nicht bestimmt sind. Es fandendaher in der Regel nur die in Gebäranstalten geborenen und zur vollständigen Erreichungder Absicht, Handlungen, welche das Leben des unehelichen Kindes gefährden können,hintanzuhalten, die Kinder jener ledigen, ausserhalb der Gebäranstalt entbundenen Frauens-personen Aufnahme, welche sich erwiesenermassen in die Gebäranstalt begeben wollten,jedoch von der Geburt überrascht wurden. Diese Frauenspersonen mussten sich dann ebenso,wie die aus der Gebäranstalt gekommenen, im Findelhause zum Ammendienste verwendenlassen.

AVie die Gebäranstalten, waren auch die Findolhäuser ursprünglich Staatsanstaltenund gingen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Februar 1868, li.-G.-Bl.Nr. 15 (s. Seite 365), in die Landesverwaltung über. In neuerer Zeit wurde die Mehrzahldieser Anstalten aufgelassen und bestehen solche gegenwärtig nur noch in Niederöster-reich, Böhmen und in Dalmatien (Cattaro, Kagusa, Sebenico, Spalato und Zara).

Die Aufhebung der Landes-Findelanstalten erfolgte in:

Oberösterreich vom 1. Jänner 1869 an zufolge Landtagsbeschlusses vom 9. Sep-tember 1868 (Kundm. des Landesausschusses vom 3. December 1868, Z. 9916).

Steiermark mit Gesetz vom 22. Jänner 1872, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 7.

Krain. Kundmachung der k. k. Landesregierung vom 20. December 1871. L.-G.-u. V.-Bl. Nr. 33.

Triest. Gesetz vom 18. Jänner 1879, L.-G-Bl. Nr. 2.

Tirol vom 1. Jänner 1881 an (Gesetz vom 22. April 1881, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 10.

Mähren. Gesetz vom 9. Juni 1879, L.-G.-Bl. Nr. 21. ,

Schlesien vom 31. December 1879 an (Gesetz vom 9, Juni 1879, L.-G.-u. V.-Bl.Nr. 23);

Galizien: Anstalten in Lemberg und Krakau (Gesetz vom 10. Mai 1873, L.-G.-Bl.Nr. 249.

Das Statut der niederösterreichischen Landesfindelanstalt bezeichnetals Zweck der Anstalt: den daselbst aufgenommenen unehelichen Kindern ohne Unterschiedder Confession die elterliche Pflege möglichst zu ersetzen, dem in Niederösterreich ange-stellten öffentlichen Sanitätspersonale bei drohender Blatterngefahr den unerlässlich noth-wendigen Impfstoff*) zu liefern und dem Publicum gesetzlich garantirte Ammen zu stellen.Die unentgeltliche Aufnahme findet nur bei erwiesener Armuth und gegen die Verbindlich-keit zu viermonatlichem Ammendienste der Mutter statt, wobei der Umstand, ob die Ent-bindung im Gebärhause stattfand oder die Mutter auf dem Wege zu demselben von derGeburt überrascht wurde, keine Ausnahme begründet. Zur Aufnahme in die n. ö. Landes-Findelanstalt ist nothwendig: 1. Der Nachweis der Gemeindeangehörigkeit. Nach dem Ge-setze vom 29. Februar 1868, R.-G.-Bl. Nr. 15 (s. unten 365), sind alle Momente zur Fest-stellung der Heimat des Kindes genau zu erheben, insoweit dies nicht schon bei der Auf-nahme der Mutter in der Gebäranstalt geschehen ist. 2. Der Nachweis der Confession. Un-eheliche Kinder folgen der Confession der Mutter. Die Aufnahme ist entweder eine blei-bende d. i. für die ganze Verpflegsdauer oder eine vorübergehende, ferner eine entgeltliche

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*) S. im 2. Bande das CapitelImpfung".