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Curorte.
§. 4. Die Commission besteht aus folgenden Mitgliedern:
einem Delegirten der k. k. Statthalterei;
einem Delegirten des Landesausschnsses, dem Anstaltseigentliümer oderdessen Stellvertreter;
dem Brunnenarzte oder dem Arzte der klimatischen Station, dem Ge-meinde- und Gutsgebietsvorsteher, eventuell auch dem Inspector (§. 11).
Ob ausser den Obgenannten auch noch andere Delegirte, sei es aus derMitte der Curgäste, oder der ordinirenden Aerzte, oder der in der Anstalt an-sässigen Kealitäteneigenthümer in die Commission zu berufen sind, wird durchdas Statut bestimmt.
§. 5. Der Delegirte der k. k. Statthalterei ist Vorsitzender der Commis-sion. Den Stellvertreter des Vorsitzenden, sowie den Schriftführer, den Cassierwählt die Commission.
Die Functionsdauer der Commission wird durch das Statut bestimmt.
§. 6. Aufgabe der Commission ist im Allgemeinen die Obsorge für diemöglichst gedeihliche Entwicklung der Anstalt, für die Bequemlichkeiten undUnterhaltungen der Curgäste sowie die Ueberwachung, dass die Anstalt vonkeiner Seite einen Schaden erleide.
Insbesondere:
verwaltet die Commission den Curfond innerhalb der Grenzen der Bestim-mungen dieses Fondes;
bemisst und hebt ein die Taxen und Abgaben innerhalb der von den zu-ständigen Behörden festgestellten Grenzen, namentlich: die Curtaxen, Musik-taxen, Abgaben von Unternehmungen, Unterhaltungen, Concerten, Theatervor-stellungen, Schaustellungen, sowie von den auf Kosten des Curfondes erhaltenenEinrichtungen;
befreit in einzelnen der Berücksichtigung würdigen Fällen von der Pflichtder Entrichtung der Taxen und Abgaben;
stellt Anträge bezüglich der Festsetzung, der Aenderung der Höhe derTaxen und Abgaben, bezüglich der Wohnungs-Miethordiiung, bezüglich der Er-haltung der Wege und Fusssteige, der Badeordnung, der Preise der Wohnungenund überhaupt der Preislisten:
wendet sich um Abhilfe an die zuständigen Behörden, wenn der Anstaltvon irgend einer Seite ein Schaden oder Einbusse drohen würde;
mit Schluss eines jeden Jahres hat die Commission über die Gebarungmit dem Curfonde Kechnung zu legen und dieselbe zur öffentlichen Kenntnisszu bringen.
§. 7. Die Commission bestellt innerhalb des, ihr Kraft dieses Gesetzeszustehenden Wirkungskreises, ihre Administrationsorgane und vollzieht ihreBeschlüsse, insoforne dieselben Privatrechte nicht berühren.
Gegen die Beschlüsse und Verfügungen der Commission steht das Rechtder Berufung an die k. k. Statthalterei binnen 14 Tao'en offen.
§. 8. Die Entscheidung über die von der Commission gestellten Anträgesteht, dem Gegenstande gemäss, entweder dem Anstaltseigentliümer oder der,kraft der Gesetze berufenen Behörde zu.
§. 9. Der Anstaltseigentliümer hat einen für die Befolgung der bestehen-den Vorschriften vor den Behörden verantwortlichen Verwalter zu bestellen.
§. 10. Der Brunnenarzt (der Arzt der klimatischen Station) besorgt diesanitären Angelegenheiten der Anstalt.