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1 (1896)
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Cur orte.

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S o d a w a s s e r ist weder eine künstlich hergestellte Lösung von Mineralsalzen in Wasser,welche nach §. 2 der Minist.-Ver. vom 17. September 1883, E.-G.-Bl. Nr. 152 (s. obenSeite 576), nur in Apotheken feilgehalten und verkauft werden darf, noch ein, natürlichenMineralwässern nachgebildetes Mineralwasser. (Erlass des k. k. Handelsministeriumsvom 2. Juni 1885, Z. 18361.)

E. Curorte.Erkenntnisse des k. k. Verwaltungs- Gerichtshofes.

Ist eine Ortschaft (Gemeinde) Curort, so ist die Förderung der auf dieseEigenschaft begründeten Interessen im Wirkungskreise der Gemeindevertretunggelegen. (E. v. 9. April 1885, Z. 602.)

In G-emeinden, welche Curorte sind, fällt die Förderung der auf die Cur-orteigenschaft basirten Interessen nach §. 28 in den Wirkungskreis der Gemeindeund es ist der Aufwand für solche Zwecke nach der Kegel auf alle Steuer-pflichtigen aufzutheilen; sofern von einer oder der anderen Auslage nicht erweis-lich ist, dass sie nur Einzelninteressen diene.

Von Auslagen, welche auf die Hebung der Frequenz abzielen und welcheden Verkehr im Orte zu ermöglichen und zu erleichtern bestimmt sind, lässtsich dies aber nicht behaupten. (E. v. 28. Juni 1888, Z. 2141.)

Die Erklärung eines Ortes als Curort steht im Grunde des Eeichssanitätsgesetzesder politischen Landes-Behörde zu, welche nach Prüfung der Verhältnisse und der für diespeciellen Zwecke vorhandenen Bedingungen, sowie nach Einholung des Gutachtens desLandes-Sanitätsrathes die Entscheidung trifft.

Für alle Verwaltungsgebiete geltende gesetzliche Vorschriften über die Einrichtungenin Curorten bestehen nicht. In einzelnen Verwaltungsgebicten wurden eigene Landesgesetzehierüber (Curordnungen, Curstatute für bestimmte Bade- und Curorte) oder im Verordnungs-wege Directiven erlassen. Als Beispiel der gesetzlichen Regelung der Verhältnisse der Cur-orte sind hier die bezüglichen Gesetze für Galizien und Oberösterreich eingeschaltet.

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Gesetz vom 4. November 1891,

L.-G.-Bl. Nr. 80,

womit die Verhältnisse der Curorte und der klimatischen Curorte imKönigreiche Galizien und Lodomerien sammt dem Grossherzogthume Krakau

geregelt werden.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Galizien, und Lodo-merien sammt dem Grossherzogthume Krakau finde Ich zu verordnen, wie folgt;

§. 1. Jeder Curort oder klimatische Curort (klimatische Station), welcherfür den öffentlichen Gebrauch auf Grund der Bewilligung der Staatsverwaltungeröffnet wird, muss ein eigenes Statut haben.

Das Statut wird von der k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit demLandesausschusse erlassen.

§. 2. Das Statut bestimmt die territorialen Grenzen und normirt dieOrganisation der Anstalt.

§. 3. Organe der Anstalt sind:

a) Die Brunnen- oder die Cur-Commission:

b) die Anstaltsverwaltung;

c) der Brunnenarzt oder der Arzt der klimatischen Station.