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Arznei-Rech nun gen.
I
Gegenwärtig erfolgt die Liquidirung der betreffenden richtig gestellten Rechnungendurch die politischen Landesbehörden nach Massgabe der besonderen Vorschriften und ausden bezüglichen Crediten.
Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Juni 1857,Z. 16263, hat das k. k. Finanzministerium im Einvernehmen mit der Obersten Rechnungs-behörde unterm 6. Mai 1857, Z. 2010, die Vorschrift der bestandenen Hofkammer vom31. Jänner, 1839, Z. 51461, wornach sie die Arzneiconten, welche die Grenzwache betrafen,zuerst dem betreffenden Kreisphysicus im Wege des Kreisamtes zur Prüfung in linea me-dica, nach dieser Vorprüfung aber der Provinzial-Staatsbuchhaltung zur Adjustirung quoadcalculum und hierauf dem Landesprotomedicate zur Einsicht vorlegen mussten, dahin abge-ändert, dass die Prüfung der Medicamenten-Rechnungen für die erkrankte Einanzwach- undMilitär-Assistenz-Mannschaft quoad calculum, welche bisher den Staatsbuohhaltungen über-tragen war, künftig von den Rechnungsabtheilungen der Finanz-Bezirks-Dfrectionen besorgtwerden, denen daher die vorschriftsgemäss vorgeprüften Rechnungen zu übersenden sind.
Hinsichtlich der Arzneirechnungen für Kranke bei Epidemien s. letzteren Abschnittim 2. Bande.